Damit nicht die „falschen“ Leute erben

Damit nicht die „falschen“ Leute erben

Sefima_erbeWer z. B. ein Ferienhaus im Ausland hat oder dort arbeitet, wird demnächst ausländisches und nicht deutsches Recht gelten. Ab August 2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft.

Was ist der Knackpunkt dieser Verordnung?

Mit der neuen Verordnung kann plötzlich ein anderes Erbrecht gelten als erwartet. Bisher galt für deutsche Staatsbürger deutsches Erbrecht. Mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt – zunächst – das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da geht’s schon los. Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ genau bedeutet, kann im Grenzfall schwierig sein. Im Regelfall muss aber eine enge, feste Bindung zu dem Land und eine bestimmte Dauer und Regelmä0igkeit des Aufenthalts im Ausland bestehen.

Wen betrifft die neue Verordnung?

Erst einmal Deutsche, die länger im Ausland ihren Aufenthalt für längere Zeit haben, z. B. Rentner die ihren Wohnsitz auf Mallorca haben. Oder wenn jemand, der lange Zeit über für ein deutsches Unternehmen in China zum Einsatz kommt und dort einen tödlichen Unfall erleidet. Das gilt auch für Bürger aus Drittstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Verordnung betrifft grundsätzliche das gesamte Vermögen im In- und Ausland.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Die EU-Verordnung ist bereits in Kraft, sodass man sich danach richten kann. Angewendet wird sie auf alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 stattfinden.

Was kann durch die neue EU-Erbrechtsverordnung Unerwartetes passieren?

Es könnte sein, dass die „falschen“ Erben zum Zuge kommen. Oder dass das Erbe anders aufgeteilt wird, als es der Erblasser geplant hat. Das kann sehr schwierig werden. Das Erbrecht ist schon in Europa von Land zu Land unterschiedlich. In jedem Fall ist fachmännischer Rat z. b. von einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht gefragt.

Wie kann ich verhindern, dass die „falschen“ Leute erben?

Wer als deutscher Staatsbürger will, dass für ihn weiterhin deutsches Erbrecht gilt, der muss dies explizit in einer Verfügung von Todes wegen kundtun. Dies nennt man „Rechtswahl“. Diese Rechtswahl sollte am besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgen. Der Gesetzgeber sieht da eine Durchführungsverordnung vor.