Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsabsicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.
 Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und unter definierten Voraussetzungen mit niedrigen Leistungen. Für alle anderen gilt heute ein sehr begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser stets nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei das begriffliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit (nach Definition der Versicherungsprivatwirtschaft) oft nicht hinreicht. Selbst gut ausgebildete Arbeitnehmer beziehungsweise Hochqualifizierte können dabei auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden, uneingedenk der Tatsache, ob sie in eine derartige Tätigkeit überhaupt vermittelbar sind. Im Falle fehlender Vermittelbarkeit resultiert statt einer Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe/Hartz IV-Niveau) lediglich das Arbeitslosengeld II.
Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Allgemeinen verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, im Falle des Eintritts derer Voraussetzungen einen individuellen wie sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Das geschieht durch (Teil)-Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte am Erwerbsleben nicht mehr teil haben kann aufgrund seiner Berufsunfähigkeit.[2] Er soll im Versicherungsfall einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[3] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt, eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Leistungsprüfung
Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.
Voraussetzungen
In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrentenverträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis dahin ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.
In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume (deutlich) verkürzt, so dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit für einen Arzt erleichtert wird. Die Folge sind auch hier sofortige Leistungsfälligkeiten bei Prognosen jenseits des Prognosezeitraums. Selbst wenn dem Arzt keine Prognosen möglich sind, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat – bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung – möglich werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.
Grundsätze
Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Das bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen (bis zu) 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach dem Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.
Die abstrakte Verweisung ist bei aktuellen Tarifen nur noch selten zu finden, aber in Altverträgen, Standard. Zu beachten ist, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.
Verweisungsklauseln
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.
Davon abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.
Objektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben tätigt. Eine Verletzung der Anzeigepflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm im Antrag unterbreiteten Fragen unzutreffend beantwortet. Damit korrespondiert, dass er ihm bekannte und gefahrerhebliche Umstände in rechtserheblicher Weise verschweigt. Er tut das aus Gründen der Verschleierung, Geheimhaltung oder Verharmlosung, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten, gegebenenfalls auszubauen. Da auf die Kausalität gefahrerheblicher Umstände abgestellt wird, ist zu bewerten, welches Fehlverhalten des Antragstellers/Versicherungsnehmers relevant ist.
Als gefahrerheblich werden alle Umstände bewertet, die relevant sind, um bestenfalls zu veränderten Bedingungen den Vertrag aus Sicht des Versicherungsgebers abzuschliessen. Danach fragt der Versicherer ausdrücklich und schriftlich.
Beispiele: Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte in den letzten zehn Jahren, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.
Versicherungsbedingungen und Auswahlkriterien
 Laut Stiftung Warentest zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:
  • Verzicht auf eine Abstrakte Verweisung: Der Versicherer verzichtet darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können. (Beispiel: Ein Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten.)
  • Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherungsnehmer muss für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre, wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein.
  • Anerkennung ab Beginn, rückwirkende Zahlung in den ersten sechs Monaten: Das ist vorteilhaft, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
  • Rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung: Oft wird eine Erkrankung unterschätzt und niemand rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit, oder die Angehörigen wissen gar nicht, dass eine Versicherung existiert. Daher ist dieses Kriterium wichtig.
  • Zinslose Stundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, weil die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  • Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei besonderen Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel; als Alternative oder besser noch zusätzlich zur Dynamik.
  • Garantierte Rentensteigerung während der Auszahlungsphase der BU-Rente zum Inflationsausgleich (2 – 3 % pro Jahr): Andernfalls läge der Verlust der Kaufkraft schon nach 25 Jahren konstanter Rente bei 50 %. Einige Anbieter bieten alternativ zumindest eine mögliche (aber nicht garantierte) Rentensteigerung aus den insgesamt erwirtschafteten Überschüssen an.
  • Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf fünf Jahre oder kürzer
  • Klare Regelung befristeter Anerkenntnisse
  • Verzicht auf Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung
  • Verzicht auf § 19 VVG. Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da dieser Paragraph es der Gesellschaft erlaubt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das dem Versicherten aber nicht bekannt war. Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen ein Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen.
  • Weltweiter Versicherungsschutz
  • Verzicht auf Arztanordnungsklausel
Gesundheitsfragen
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind zahlreiche Gesundheitsfragen zu beantworten. Diese werden von der Versicherung genau geprüft. Fehlerhafte Angaben können an dieser Stelle zu einem späteren Leistungsausschluss führen. Die Gestaltungsrechte reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Anfechtung (bei Arglist des Versicherungsnehmers). Dadurch verliert der Versicherungsnehmer unter Umständen seinen Versicherungsschutz und muss möglicherweise erhaltene Beiträge zurückzahlen.
Antragsteller, die an Erkrankungen leiden, müssen mit Preisaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Komplettablehnung rechnen. Um nachteilige Einträge im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu vermeiden, empfiehlt es sich für Verbraucher an dieser Stelle, zuerst eine Risikovoranfrage bzw. unverbindliche Vorabanfrage Versicherungswesen zu starten.
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