Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.
Wer hat Anspruch auf Altersvorsorgezulage?
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben folgende Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07)[1] dürfen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten, aber im Ausland wohnen, riestern. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.
Unmittelbar zulageberechtigte Personen
– rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
– rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
– Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
– Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
– Bezieher von Krankengeld,
– ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
– nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
– Wehr- und Zivildienstleistende,
– geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen (sogenannte Aufstocker, eigener RV-Beitragsanteil 2013 = 3,9 %),
– Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
– Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
– Amtsträger
– vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
– Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)
Mittelbar zulageberechtigte Personen
Ehepartner/Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, auch wenn sie in eigener Person nur mittelbar berechtigt sind und in ihren Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (§ 79 Satz 2 EStG).
Wer 60 Euro pro Kalenderjahr nicht aufbringt, erhält bei mittelbarer Zulageberechtigung keinerlei Zulage (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Bis einschließlich 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keine eigenen Beiträge erforderlich (§ 79 Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).
Nicht anspruchsberechtigt sind
– nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
– Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
– Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450 Euro Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben,
– bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400 Euro Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
– Altersrentner,
– Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
– Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.
– Die spätere Auszahlung wird als Leibrente gewährt. Eine bis zu 30-prozentige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
– Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
– Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich krankenversichert ist (§ 248 SGB V). Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
– Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet, beliehen oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).
Förderfähige Sparformen
Die Versicherer haben spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarife entwickelt.
Dazu gehören:
– Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden, über die dann die Auszahlung stattfindet,
– klassische Private Rentenversicherungen,
– Fondsgebundene Rentenversicherungen,
– Fondssparpläne,
– innerhalb der betrieblichen Altersversorgung die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung gemäß § 3.63 EStG.
Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[4]
Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.
Höhe der Altersvorsorgezulage
Die Förderung besteht aus Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Das Finanzamt nimmt eine Günstigerprüfung vor: Der Differenzbetrag wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen. Die Zulage wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben. Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Abzüglich der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p. a., ermittelt sich der dafür aufzubringende Beitrag anhand der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2002 zu 4 %.
Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater. (§ 85 EStG)
Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 EStG).
Berufseinsteiger-Bonus
Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 EStG, „Berufseinsteiger-Bonus“).
Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus in gleichem Verhältnis gekürzt.
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“
Die Riesterrente ist in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.
Antrag und Günstigerprüfung
Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen gegebenenfalls Kindererziehungszeiten oder Statuswechsel bei der DRV (rückwirkend) angezeigt werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Zertifizierung
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der BaFin gemäß AltZertG zertifiziert sind.
– Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
– Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr (62. Lebensjahr) erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z. B. Piloten und Bergarbeiter),
– Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
– Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
– Bestimmte Informationen (Beitragsverwendung, Verwaltungskosten u.a.m.) müssen bereitgestellt werden. Weitreichende Offenlegungspflichten sind dem Versicherer zudem auferlegt (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage).
– Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
– Laufende Beitragszahlung.
Schädliche Verwendung
Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei
– Kündigung des Riester-Vertrages, es sei denn, das vorhandene Kapital wird auf einen anderen (anbieterunabhängigen) Tarif übertragen.
– Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn (Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen übernehmen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.)
– Beleihung des Riester-Vertrages zum Erwerb von Wohneigentum und fehlender Rückzahlung
– schädlicher Verwendung (Autokauf und sonstiges)
– Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente kann vereinbart werden. Das geht solange, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist.
Bei Ruhenlassen des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden.
Zuständigkeiten
Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund und übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.
Qualität der Riester-Verträge
Die Stiftung Warentest untersucht in der Zeitschrift Finanztest regelmäßig die für Riester-Renten und Wohn-Riester angebotenen Verträge.
In einer Untersuchung der klassischen Riester-Rentenversicherungen im September 2012 schneiden nur 5 von 29 Angeboten gut ab. Der Modellkunde von Finanztest erhält je nach Qualität des Angebots eine garantierte Rente zwischen 138 Euro und 161 Euro Monatsrente. Bezieht der Kunde 15 Jahre lang seine Rente, können 4140 Euro Garantierenten-Unterschied entstehen.[6]
Auch bei Riester-Banksparplänen werden Unterschiede festgestellt. Zwischen den besten und schlechtesten Banksparplänen im Test liegt ein Renditeabstand von mehr als 1,5 Prozentpunkten. Legt man das niedrige Zinsniveau des Herbstes 2012 zugrunde, erbringen die besten Sparpläne bei Monatsraten von 150 Euro nach 15 Jahren rund 3600 Euro mehr Riester-Vermögen als andere Angebote. Bei einem höheren Zinsniveau fiele der Unterschied höher aus.[7]
Nicht um eine Rente, sondern um eine günstige Hausfinanzierung geht es bei Riester-Bausparverträgen. Im Test der Stiftung Warentest sind die besten Angebote so gut wie klassische Bausparverträge, bringen aber zusätzlich noch viele Tausend Euro Förderung. Je nach Modellkunde liegen zwischen den besten und schlechtesten Angeboten im Test mehrere Hundert Euro Unterschied.[8]
Unterschied zwischen privater Riester-Rente und betrieblicher Riester-Rente
Private Riester-Rente
– Die Beiträge werden aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart und im Wege der jährlichen Einkommensteuererklärung steuerlich angesetzt
– Pflichtversicherte zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen in der Auszahlphase keine Krankenkassenbeiträge auf die Riesterrente
– Die Riesterrente wird mit dem (gegebenenfalls niedrigeren) Alterssteuersatz besteuert
Betriebliche Riester-Rente
– In der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente entrichtet
Änderungen in der Riester-Rente
2005
Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
2006
Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die sogenannten Unisex-Tarife ein. Bei diesem Tarif erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige Risikobewertung) bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife sich bisher am Geschlecht orientierte und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, führte die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer. Männer müssen mithin seit 1. Januar 2006 bei Neuabschlüssen für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden.
2007
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).
2008
Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.
2010
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde.
Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden. Es handelt sich dabei um die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.
2012
Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75 Prozent. Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft beschlossen (§ 2 Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen). Ehepartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie selbst zwar nur mittelbar berechtigt sind, aber einen pflichtversicherten Ehepartner haben und in den eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2013
Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes werden im Wesentlichen vier Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen.[10]
– Es wird ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt, das wesentliche Kennzahlen zur Ertragserwartung und zu enthaltenen Kosten enthält.
– Die Wechselkosten bei einem Anbieterwechsel werden begrenzt. Der alte Anbieter darf maximal 150 € Wechselkosten veranschlagen. Der neue Anbieter darf Abschluss- und Vertriebskosten nur auf maximal 50 % des übertragenen Kapitals anrechnen.
– Im Rahmen des Wohn-Riesters wird die Möglichkeit eingeführt, bereits während der Ansparphase förderunschädlich Kapital zu entnehmen. Zudem können bestimmte Modernisierungsarbeiten finanziert werden.
– Die Möglichkeit, im Rahmen eines Riester-Vertrags zusätzlich das Berufsunfähigkeitsrisiko abzusichern, wird ausgeweitet.
Kritik an Konzept und Ergebnis
Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt. Da harte Fakten fehlten, hat sich das DIW Berlin für eine systematische Überprüfung der Riesterrente ausgesprochen.[11]
– Ein häufiger Kritikpunkt ist die Kompliziertheit von Riesterverträgen.[12] Laut einer Untersuchung von Ökotest im Jahre 2011 liegen bei manchen Anbietern die Gebühren über den staatlichen Zulagen.[13]
– Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[14] festgestellt:
    – Noch offen sei die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen.
    – Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei.
    – Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke Mitnahmeeffekte hin.