Entscheiden Sie selbst,
wie Ihre Zukunft aussehen soll
Bestens Abgesichert für den Ernstfall.
Manchmal läuft das Leben anders als geplant. Ob durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder Demenz – meistens trifft einen die Geschäftsunfähigkeit unerwartet. In einer solchen Situation sind entsprechende Vorsorgedokumente von größter Wichtigkeit. Denn nur so können Sie selbst bestimmen, wer im Ernstfall für Sie entscheiden soll.
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Ohne Vorsorgevollmacht droht gerichtlich bestellter Betreuer
Ob für Bankgeschäfte, die Kündigung der Wohnung oder den Vertragsschluss mit einem Pflegeheim. Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Weder Freunde noch Angehörige – das gilt zurzeit auch noch für den Ehepartner – haben ohne spezielle Vollmacht das Recht, stellvertretend zu handeln oder zu entscheiden.
Fehlt eine solche Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine private Regelung treffen, die im Allgemeinen eine gesetzliche Betreuung überflüssig macht, sodass man im Notfall keinen „fremden“ seine wichtigsten Angelegenheiten übernehmen lassen muss.
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Wie kann eine Vorsorgevollmacht gestaltet werden
Eine Vorsorgevollmacht muss nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen. Allerdings empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht möglichst umfassend zu gestallten. Dadurch können Sie verhindern, dass es zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt.
Formale Anforderungen sind bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, soweit diese nicht den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder der Aufnahme von Verbraucherdarlehen umfassen soll.
Allerdings ist eine Schriftform dringend zu empfehlen, da nur so beweiskräftig sichergestellt werden kann, dass der Bevollmächtigte auch wirklich eine Vollmacht erhalten hat.