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Aber nicht jede Versicherung ist sinnvoll. Versichern Sie sich passend zu Ihrer Lebenssituation und aktualisieren Sie regelmäßig Ihren Versicherungsschutz.
Egal ob private Haftpflicht, Kfz Versicherung oder Unfallversicherung.Bei der Sefima vergleichen wir nicht nur die Preise einer Gesellschaft, sondern auch die Qualität des Tarifs sowie die Finanzkraft des Unternehmens.
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Sachversicherungen
Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.
Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer
eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oderder Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) odersich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)
und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.
Die meisten Haftpflicht-Versicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen).
Arten der Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungen lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen, z. B. danach, ob sie private oder berufliche Risiken absichern, oder danach, ob es sich um eine freiwillige Haftpflichtversicherung oder eine Pflichthaftpflichtversicherung handelt.
Typische Haftpflichtversicherungen für private Risiken
– Privathaftpflichtversicherung
– Kfz-Haftpflichtversicherung,
– Tierhalterhaftpflichtversicherung
– Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
– Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
– Wassersporthaftpflichtversicherung V
– Jagdhaftpflichtversicherung
– Bauherrenhaftpflichtversicherung
Typische Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen
– Berufshaftpflichtversicherung
– als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
– als freier Architekt oder Bauingenieur
– als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, – Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
– als Vormund oder Betreuer
– verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
– Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
– Umwelthaftpflicht
– sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.
Typische Pflichthaftpflichtversicherungen
-Kfz-Haftpflichtversicherung
– Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (vgl. § 51 BRAO)
Ausschlüsse
Ausschlüsse legen fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie finden sich in den AHB, aber z. B. auch in den die AHB ergänzenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des jeweiligen Versicherungsvertrages. Ihre Funktion besteht darin, den Versicherungsschutz einzuschränken, z. B. weil der Versicherer für ein bestimmtes Verhalten generell keinen Versicherungsschutz bieten möchte (Beispiel: der Versicherungsnehmer hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt) oder weil er Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Risiko nur im Rahmen spezieller Haftpflichtversicherungen anbieten möchte.
Typische Ausschlüsse
Ansprüche zwischen Familienangehörigen soweit diese im gleichen Haushalt leben oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach- und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfall)
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur kompletten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.
Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter. So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische Berufsrisiken an.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Haftpflichtversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported(Kurzfassung). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bietet für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind neben den reinen Sachschäden auch dabei entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden (wobei mögliche Selbstbehalte zu beachten sind) und Überspannungsschäden.
Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, d. h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Bezüglich ihrer Grundelemente ist die Hausratversicherung eine verbundene Sachversicherung. Dies bedeutet, dass die einzelnen versicherten Gefahren nur in Kombination abgeschlossen werden können und auch nur der gesamte Vertrag gekündigt werden kann. Im Gegensatz hierzu gibt es gebündelte Versicherungen (üblich im gewerblichen Bereich und in der Industrieversicherung), nur einzelne Gefahren wie zum Beispiel Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser zu versichern.
Die Hausratversicherung wurde 1942 erstmals als eigenständiger Versicherungszweig auf Grundlage des Tarifs VHB 42 angeboten. In den Jahren 1966, 1974, 1984, 1992, 1997, 2000, 2004 und 2008 erfolgten Überarbeitungen der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen.
Beschreibung
Die Hausratversicherung schützt das Eigentum des Versicherungsnehmers gegen die oben aufgeführten Gefahren, die eine Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen zur Folge haben. Anschaulich gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und auch Nahrungsmittel und Fahrräder.
Entsprechende Ausschlüsse sind immer dann begründet, wenn die Gegenstände einer anderen Versicherungsgruppe zuzuordnen sind bzw. wenn bereits Deckung über einen anderen Versicherungsvertrag besteht.
Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein (Police) bezeichnete Wohnung des Kunden. Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch Terrassen, Balkone und Loggien. Versicherungsort sind auch gemeinschaftlich genutzte Räume in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel Stellflächen für Fahrräder im Hausflur oder Waschkeller. Meist ist auch Hausrat, der in Nebengebäuden auf dem gleichen Grundstück lagert, mitversichert. Garagen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Versicherungsort befinden, stehen der Wohnung gleich. Als unmittelbar gilt nach herrschender Meinung eine Entfernung, aus der eine regelmäßige Überwachung der Garage noch möglich ist. Dies kann im Einzelfall zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen: Eine etwa 200 Meter von einer Wohnung entfernt liegende Garage in einer großen Wohnanlage kann noch unter den Nähebegriff gefasst werden, eine Garage in 100 Metern Entfernung, die durch eine Straße und einen Gewerbebetrieb von der Wohnung getrennt wird, ist nicht mehr als nah einzustufen.
Versichert ist nicht nur der Hausrat des Versicherungsnehmers, sondern auch der von allen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder.
Im Rahmen der Außenversicherung ist teilweise der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit persönlicher Hausrat, der sich beispielsweise vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet – im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages – mitversichert werden. Die Außenversicherung gilt weltweit und für einen Zeitraum von meistens drei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass bei einer Reise, die von vorneherein für vier Monate geplant ist, auch in den ersten drei Monaten kein Versicherungsschutz besteht.
Sofern Kinder des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer Ausbildung/Studium/Wehr- oder Zivildienstes eine eigene Wohnung beziehen, gelten Sachen dort bis zum Ende der Ausbildung mitversichert. Sollte allerdings ein eigener Hausstand gegründet werden und keine Absicht mehr zur späteren Rückkehr in die elterliche Wohnung bestehen, entfällt der Versicherungsschutz. Zudem sind hier die allgemeinen Entschädigungsgrenzen der Außenversicherung zu beachten.
Bei Umzügen erweitert sich der Versicherungsschutz vorübergehend sowohl auf die alte als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers, meist für drei Monate ab Umzugsbeginn. Der Umzug ist anzeigepflichtig. Auch Schäden auf Transportwegen gelten dann als mitversichert, sofern sie durch eine der versicherten Gefahren verursacht wurden. Bei den meisten Gesellschaften sind aber nur Umzüge innerhalb Deutschlands mitversichert, bei Umzügen ins Ausland endet der Versicherungsschutz dann an der Landesgrenze. Bei Umzügen ist unerheblich, wo der Versicherungsnehmer gemeldet ist, es kommt darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Daher kann der Versicherungsschutz auch auf eine neue Wohnung übergehen, wenn der Versicherungsnehmer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, allerdings nur wenige Gegenstände zur Körperhygiene etc. mitnimmt. Sofern die alte Wohnung weiterhin im Eigentum des Versicherungsnehmers bleibt, entfällt für diese dann drei Monate nach Umzugsbeginn der Versicherungsschutz. Ähnliche Regelungen gelten für die Trennung von Ehegatten. Der genaue Umfang dieser Regelung unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer.
Besondere Entschädigungsgrenzen gelten in der Hausratversicherung für die sogenannten Wertsachen. Darunter fallen unter anderem Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten (Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren mit der Ausnahme von Möbelstücken) sowie Sachen aus Gold und Silber. Für diese Gegenstände ist zunächst eine generelle Entschädigungsgrenze von meist 20 % vorgesehen, die aber je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich ist und auch erweitert werden kann. Zudem gibt es für einzelne Kategorien von Wertgegenständen besondere Entschädigungsgrenzen, wenn sich diese nicht in Wertschutzschränken befinden. Bei vielen Unternehmen beträgt die Grenze für Bargeld dann beispielsweise 1000 Euro.
Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme, den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl/Sturm/Überschwemmungs-Tarifzone). Die Versicherungssumme wird von vielen Versicherern durch eine Faustformel über die Wohnfläche errechnet. Diese Wohnfläche ist jedoch von der Wohnfläche eines Mietvertrages zu unterscheiden. Bei der versicherungstechnischen Wohnfläche werden zum Beispiel Balkone und Terrassen nicht berücksichtigt.
Wichtig ist wie in allen Versicherungssparten die korrekte Festlegung der Versicherungssumme. Sollte der tatsächliche Wert des Hausrates höher sein als die vereinbarte Versicherungssumme, kommt es zu einer Unterversicherung, die sich im Schadensfall nachteilig auswirkt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungsdeckung von 50.000 Euro die Versicherung immer nur 5/8 vom Schaden, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert) bezahlt. Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte „Einrede der Unterversicherung“ im Schadensfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche – meist 650 Euro/m² Wohnfläche – abzuschließen (Unterversicherungsverzicht) einige Anbieter bieten sogar generell ohne besondere Voraussetzungen den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung an. Diese garantiert dem Kunden den tatsächlichen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme + einer eventuellen Vorsorge in der Regel von 10 % der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch schnell zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen
Bedeutende Ausschlüsse
Um das Risiko für die Versicherungsunternehmen kalkulierbar zu machen und dem Versicherungsbetrug vorzubeugen, sind in der Hausratversicherung neben den in der Branche allgemein üblichen Ausschlüssen wie Krieg oder Kernenergie diverse Tatbestände ausgeschlossen:
· Sengschäden: Bei einem Verbrennungsvorgang, der sich nicht selbstständig weiter ausbreiten kann, handelt es sich um einen Sengschaden. Dies ist zum Beispiel beim Fallenlassen einer Wunderkerze auf einen Teppich denkbar. Sengschäden als Folge eines versicherten Brandes sind allerdings versichert, wenn zum Beispiel eine Lampe durch einen Defekt in Flammen aufgeht und herabfallende Funken Löcher in den Teppich brennen.
· Überspannungsschäden durch Blitz: Diese Schäden an elektrischen Einrichtungen werden in der Regel nur ersetzt, sofern ein Blitz auf dem Grundstück des Versicherungsortes Schäden verursacht hat. Dieser Ausschluss lässt sich aber durch die Vereinbarung von Klauseln abbedingen. Manche Versicherungsunternehmen haben diese Schäden bereits generell mitversichert.
· Einfacher Diebstahl: Bei einfachen Diebstählen dringt der Täter nicht in ein Gebäude ein bzw. bricht dort kein Behältnis auf. Diese Schäden sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zum Beispiel stiehlt ein Dieb in einem unbeobachteten Moment die Handtasche der Versicherungsnehmerin, als diese gerade in einem Restaurant speist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Eindringen in ein Gebäude werden in der Literatur diverse Konstellationen diskutiert. Als Einbruchdiebstahl wird zum Beispiel angesehen, wenn ein Dieb auf einen Balkon klettert und von dort einige Sachen mit sich nimmt. Ob ein schneller Griff durch ein geöffnetes Fenster ein versicherter Einbruchdiebstahl ist, ist umstritten. Kein Einbruchdiebstahl ist das Aufbrechen eines Kraftfahrzeuges auf offener Straße (anders in einer gesicherten Tiefgarage oder einem gesicherten Parkhaus) oder das Aufbrechen eines Zugabteils bzw. einer Schiffskabine.
· Trickdiebstahl: Insbesondere von Bedeutung bei der versicherten Gefahr Raub. Beim Trickdiebstahl nutzt der Täter ein Überraschungsmoment aus, so dass der Versicherungsnehmer nicht zu einer Reaktion in der Lage ist. Hierunter fällt beispielsweise das Anschleichen und anschließende Wegreißen einer Handtasche vom Arm. Wichtig ist zudem, dass Gewalt bei einem Trickdiebstahl nicht das bestimmende Element sein darf.
· Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Türen: Bei der versicherten Gefahr Sturm/Hagel ist das Eindringen von Wasser, Schnee etc. in die versicherte Wohnung nur versichert, wenn die entsprechenden Öffnungen durch den Sturm verursacht wurden. Sollte der Regen aber zum Beispiel durch ein nicht geschlossenes Dachfenster eindringen oder der Sturm eine nicht abgeschlossene Tür aufdrücken, so besteht kein Versicherungsschutz.
· Eindringen von Feuchtigkeit aufgrund großer Schneemassen: Wenn Feuchtigkeit aufgrund von großen Schneemassen z. B. auf der Terrasse eintritt, ist der Schaden weder eine Überschwemmung noch ein Schneedruck-Schaden, weswegen dieser nicht versichert ist.
· Gebäudebestandteile: Sachen, die als Gebäudebestandteil gewertet werden, haben keinen Schutz über die Hausratversicherung. Hierunter fallen zum Beispiel speziell an die Wohnung des Versicherungsnehmers angepasste Einbauküchen. Auch fest verklebte Parkettböden sind in der Regel dem Gebäude zuzurechnen.
· Hausrat von Mietern/Untermietern. Diese müssen für ihren Hausrat eine eigene Versicherung abschließen.
Annahmerichtlinien
Anders als beispielsweise bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich bei der Hausratversicherung nicht um eine Pflichtversicherung. Folglich besteht für die Versicherungsgesellschaften kein Zwang zur Annahme eines Antrages. Vielmehr wird anhand der individuellen Risikosituation des Antragstellers geprüft, ob die Versicherung das Risiko übernehmen möchte.
Abgelehnt werden in der Regel Anträge von bereits einschlägig bekannten Versicherungsbetrügern. Auch Kunden, denen ein Versicherungsvertrag wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt wurde, werden vermutlich auf Probleme stoßen. Die einzelnen Versicherungsgesellschaften haben bestimmte Zeichnungsgrenzen. Sofern die Versicherungssumme diese Zeichnungsgrenze übersteigen soll, kann kein Vertrag zu stande kommen. Auch Versicherungsnehmer, die in der näheren Vergangenheit bereits diverse Schäden gemeldet haben, werden in der Regel abgelehnt. Einige Versicherer lehnen Risiken ab, wenn sich im selben Gebäude gefahrerhöhende Betriebe wie Diskotheken oder Bordelle befinden. Alternativ werden teilweise sehr hohe Prämienzuschläge gefordert.
Manche Versicherungsunternehmen gewähren weiterhin keinen Schutz für Wohnungen im Ausland oder Wohnungen die längere Zeit unbewohnt sind. Auch für unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Schäden wird kein Versicherungsschutz gewährt.
In den Standardtarifen vieler Versicherer gibt es zudem festgelegte Höchstversicherungssummen. Sofern diese überschritten werden, ist dem Versicherer eine Zeichnung nicht möglich. In diesem Fall muss auf spezialisierte Anbieter für vermögende Kunden ausgewichen werden.
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Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.
Leistungsumfang
Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 250.000 € je Rechtsschutzfall in der Regel ausreichend zum Durchschreiten von zwei Instanzen) übernehmen die Rechtsschutzversicherer folgende Kosten:
· die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes
· Zeugengelder/Sachverständigenhonorare (nicht für außergerichtliche Privatgutachten)
· Gerichtskosten
· Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.
Auch Strafkautionen – in der Regel bis zu 50.000 € – werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.
Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart; typische Selbstbehaltshöhen sind 150 bis 250 € je Rechtsschutzfall.
Der Versicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko usw.), zudem auf dem zu Portugal gehörenden Madeira und den Azoren und auf den zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Viele Gesellschaften bieten bei sechs- bis zwölfwöchigen Auslandsaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum Dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen – die Versicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 € beschränkt.
Grundsätzlich gilt: Minderjährige Kinder sind mitversichert. Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, wenn sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Bei volljährigen Kindern endet die Mitversicherung bei manchen Versicherern mit dem 25. oder 27. Geburtstag. Für volljährige Kinder besteht jedoch grundsätzlich kein Schutz als Halter, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs (Verkehrsrechtsschutz). Manche Versicherer haben auch den Verkehrsrechtsschutz für volljährige mitversicherte Kinder ohne Mehrkosten inklusive.
Für viele Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. Für plötzliche Fälle (z.B. Verkehrsunfall) wirkt die Versicherung ohne Wartezeit.
Leistungsfall
Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man „den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten“. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.
Die Versicherer prüfen darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird. Meist wird im Rahmen einer Deckungsanfrage geprüft, ob der Rechtsstreit versichert ist.
Versicherungs- und Leistungsarten
Rechtsschutzversicherungen sind heute in der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle (angebotenen) Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Welche Risiken die Versicherung genau einschließt, ist den ARB zu entnehmen, die der Versicherungspolice beiliegen.
Häufig werden folgende Pakete angeboten:
· Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden)
· Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie
· Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen)
· Privat-Rechtsschutz für Selbständige
· Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
· Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
· Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
· Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
· Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
· Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Angebote für Rechtsschutzversicherungen
Eine Untersuchung der Stiftung Warentest im Januar 2012 kommt bei einem Vergleich von kombinierten Versicherungen für Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz inklusive Mietrechtsschutz zum Ergebnis, dass die Versicherer wieder mehr gute Rechtsschutztarife bieten, aber selbst die besten Angebote nicht bei jedem Streit helfen. Die Versicherungsbedingungen seien gespickt mit Leistungsausschlüssen. Die besten Versicherungspakete kosteten zwischen etwa 350 und 400 € im Jahr, es gibt aber auch deutlich günstigere Angebote für unter 250 € im Jahr, die kaum schlechter sind. Verkehrsrechtsschutz und Mietrechtsschutz sind einzeln oft für unter 100 € pro Jahr zu haben.
Im Vergleich zum vorangegangenen Test im Jahr 2009[5] fand die Stiftung Warentest 2012 mehr Tarife, in denen wenigstens zum Teil Anwalts- und Gerichtskosten von Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen versichert sind. Als relativ neu wird das Angebot beschrieben, dass die Versicherer eine Mediation bezahlen. Ein Mediator hilft hierbei als neutrale Person, einen Streit ohne Gericht beizulegen.
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Unter einer Autoversicherung werden umgangssprachlich verschiedene Versicherungen aus dem Umfeld eines Personenkraftwagen verstanden. Neben der Versicherung von Personenkraftwagen existieren weitere Versicherungen wie beispielsweise die Motorradversicherung.
Zu den üblichen Versicherungen rund um das Auto/Fahrzeug gehören:
· – Kfz-Haftpflichtversicherung
· – Kaskoversicherung (Teilkasko/Vollkasko)
· – Schutzbrief
· – Insassenunfallversicherung
· – Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehört in den meisten Ländern zu den Pflichtversicherungen und dient dem finanziellen Schutz von Unfallgeschädigten. Daher muss in der Regel jeder Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung abschließen, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Die anderen Versicherungsarten sind freiwillig.
Wohngebäudeversicherung
Die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine spezielle Form der Gebäudeversicherung und schützt den Gebäudeeigentümer vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren).
Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).Die genannten Risiken decken die häufigsten Schadensereignisse ab. Einen umfassenderen Schutz bietet die sogenannte erweiterte oder kombinierte Elementarschadensversicherung.
Inhalt der Versicherung
Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen für Allgemeine Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft[1]. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.
Versicherte Sachen
· Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (Beispiel: Musterstraße 99, 99999 Musterhausen)
· Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)
· sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)
· Einbaumöbel (Einbauküchen), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden
· Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient
Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie beispielsweise die Markise des Mieters.
Seit dem Hochwasser im Sommer 2013 steht eine obligatorische Wohngebäudeversicherung mit Schutz vor Elementarschäden für Hausbesitzer in der Diskussion. Während sich die Justizminister der Bundesländer einig sind, die Pflichtversicherung müsse kommen, hat sich das EU-Parlament mittlerweile gegen eine europäische Pflicht entschieden
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Personenversicherung
Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. „Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall).
Lebensversicherungen sind Personenversicherungen, da das versicherte Risiko in der Person liegt. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Im Allgemeinen werden Lebensversicherungen als Summenversicherung abgeschlossen, die Versicherungsleistung wird im Versicherungsfall als Geldleistung erbracht. Die Höhe des durch den Versicherungsfall tatsächlich entstandenen Schadens spielt dabei keine Rolle.
Je nach vertraglicher Vereinbarung kann Tod während einer bestimmten Zeit (Todesfallversicherung), Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfallversicherung), der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und eine Leistung auslösen.
Private Rentenversicherungen gehören ebenfalls zu den Lebensversicherungen. Als Leistung wird eine regelmäßige Zahlung seitens des Lebensversicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“.
Geschichte
Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo „Beerdigungsvereine“ die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Andere Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich. Kaufleute, Schiffseigner und sogenannte Underwriter trafen sich in Lloyd’s Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyd’s of London. Hier wurden durchaus auch Leistungszusagen auf das Leben von Menschen vorgenommen. Auch sonst gab es in England häufig Wetten auf das Leben von Menschen. Dies führte dazu, dass später Lebensversicherungsverträge nur noch abgeschlossen werden durften, wenn ein wirtschaftliches Interesse an dem Überleben des Versicherten nachgewiesen werden konnte.
Es wurden in dieser „Frühzeit“ der Lebensversicherung zwar in Verträgen Leistungen bei Tod oder Erleben von bestimmten Personen vorgesehen, doch geschah dies noch nicht auf systematisch kalkulierter Basis, sondern entweder in Form einer Umlage oder als eine Art Wette.
Solvenz der Versicherer
Lebensversicherungsverträge haben eine gegenüber anderen Verträgen extreme Laufzeit von Jahrzehnten, für die der Lebensversicherer an die einmal vereinbarten Beiträge gebunden ist, gleichgültig wie sich die wirtschaftlichen Umstände und die Lebenserwartung entwickeln. Zudem ist die Absicherung der Hinterbliebenen und der Altersversorgung von besonderer öffentlicher Bedeutung. Daher gelten auch im freien europäischen Binnenmarkt für solche Versicherungsdienstleistungen strenge Regeln, die sicherstellen sollen, dass Lebensversicherer stets in der Lage sind, die einmal übernommenen Verpflichtungen für die ganze Vertragsdauer zu erfüllen.
Hierzu zählt die Vorgabe, dass Lebensversicherer in den Verträgen nur ausreichend vorsichtig gewählte Beiträge für die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren dürfen. Die Lebensversicherer müssen den Nachweis erbringen können, dass die jeweils vereinbarten Beiträge ein mit den Methoden der Versicherungsmathematik bestimmtes, aktuell bei Vertragsabschluss als ausreichend angesehenes Niveau nicht unterschreiten.
Da die Hauptaufgabe einer Versicherung der Ausgleich von Risiken zwischen einer sehr großen Zahl gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), ist Versicherung stets Massengeschäft. Eine Vereinheitlichung aller Verträge ist damit nicht nur ein Gebot der Rationalisierung, sondern vor allem auch eine Notwendigkeit, um die Gleichartigkeit aller Verträge zu erreichen.
Vorzeitige Kündigung und RückkaufswertBearbeiten
Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den sogenannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart.
Der Rückkaufswert ist meist in den ersten Jahren wesentlich niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Später erreicht er oft den tatsächlichen Vertragswert zum Kündigungstermin oder übersteigt diesen sogar. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen.
Oftmals werden Stornoabschläge vereinbart. Sie werden damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Um die Stornoabschläge der Versicherer zu umgehen und einen höheren als den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung zu erzielen, hat sich in England seit dem 19. Jahrhundert, in Deutschland seit Ende der 1990er Jahre der Zweitmarkt für Lebensversicherungen herausgebildet, auf dem die Versicherungspolice von Privatunternehmen gekauft und treuhänderisch bis zum Ablauf weitergeführt bzw. an Investoren weiterveräußert wird. Ein weiterer Vorteil des Verkaufs auf dem Zweitmarkt ist die Beibehaltung eines Rest-Todesfallschutzes, da die Police anders als beim Rückkauf vom Versicherer nicht gekündigt, sondern weitergeführt wird.
Auszahlungs-Arten
Die verschiedenen Lebensversicherungen können alle so gestaltet sein, dass sie im Versicherungsfall entweder zur einmaligen Auszahlung führen (Kapitalversicherung) oder zu einer monatlichen Auszahlung über einen gewissen Zeitraum, meist lebenslang (Rentenversicherung).
Kritische Diskussion
Eine Kapital-Lebensversicherung darf man – unwidersprochen – als legalen Betrug bezeichnen. Der Bund der Versicherten (BdV) hatte im Jahre 1982 zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Broschüre herausgegeben, in der zu lesen war: „Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein „Legaler Betrug“. Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. (…)“ Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser „verletzenden Äußerungen“. Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen (AZ: 74 047 / 83, LG Hamburg).
Unisex-Tarife
Lebensversicherungen möchten ihre Tarife in Abhängigkeit vom Risiko kalkulieren. Aufgrund der weltweit nachweisbaren und in den relevantesten Altersgruppen wesentlich längeren Lebenserwartung von Frauen liegen deren Beiträge für Lebensversicherungen (Todesfallversicherung) niedriger und für Rentenversicherungen höher als für Männer. Die Pflicht, tatsächlich unterschiedlich teure Verträge zum gleichen Preis anzubieten, könne zu Antiselektionen führen: Versicherern, denen es gelänge, mehr Männer anzuziehen, könnten Rentenversicherungen billiger anbieten, während Versicherer, die mehr Frauen versichern, dies mit Risiko-Lebensversicherungen durchführen könnten. Gegner dieser Forderung verweisen auch auf die Vertragsfreiheit sowie den Umstand, dass es ungerecht sei, dass Männer bei gleicher Beitragssumme eine niedrigere Auszahlungssumme als Frauen erhalten.[4]
Im Rahmen der Gleichstellungsdiskussion wird dagegen gefordert, nur noch Unisex-Tarife (für alle Menschen unabhängig vom Geschlecht) zu erlauben, bei denen keine Beitragsdifferenzierung nach Geschlecht vorgenommen werden darf. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2011 entschieden, dass Versicherungen einheitliche Tarife für Frauen und Männer anbieten müssen (Rechtssache C-236/09). Solche Ausnahmeregeln liefen „der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider“.[5]
Transparenz
Lebensversicherungen sind verpflichtet, ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer haben schon seit langem gefordert, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Transparenz zu sorgen, die es den Versicherten ermöglicht, ihre Interessen zu wahren.
Abschlusskosten/Provision/Rückkaufswert
Dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren oftmals wesentlich geringer als die eingezahlten Beiträge ist, ist zwar kalkulatorisch korrekt, stellt jedoch für vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer einen schwerwiegenden Verlust dar, der gesellschaftspolitisch sehr bedenklich ist.
In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Höhe und einmalige Zahlung von Vertriebsprovisionen einen Anreiz für Versicherungsvermittler darstellen kann, Lebensversicherungen am Bedarf des Kunden vorbei allein aus Provisionsinteresse zu verkaufen. Der Vermittler sei demnach ein Verkäufer und kein Berater. Dieses Problem besteht natürlich überall, wo auf Provisionsbasis verkauft wird, beispielsweise bei sehr vielen Bankgeschäften (Kredite, Kapitalanlagen), Kaufgeschäften (Häuser, Autos) oder anderen vermittelten Geschäften (Mietwohnungen). Bei all diesen Geschäften entstehen – soweit die Provision nicht ohnehin von dem Verbraucher selbst zu zahlen war – bei vorzeitiger Beendigung der Geschäfte hohe Verluste (bei Kreditablösung, Verkauf eines Neuwagens oder eines Neubaus nach wenigen Monaten), da letztlich in diesem Fall die Provision wieder hereingebracht werden soll.
Dieses Problem kann beispielsweise durch mehr Transparenz über die Folgen einer frühen Entscheidungsänderung des Verbrauchers (Appell an die Eigenverantwortung) oder durch Aufklärung über die wirtschaftlichen Interessen der Versicherungsvermittler gelöst werden.
Die Zahlung der Abschlussprovisionen hat nichts mit den Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern, auch zum Rückkaufswert, zu tun. Es ist Sache des Versicherers, wann er welche Abschlussprovisionen zahlt und gleichzeitig sicherzustellen, dass er die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer einhält.
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Eine Risikolebensversicherung ist eine Individualversicherung, die im Falle des Todes der versicherten Person den im Vertrag begünstigten Personen die vereinbarte Summe auszahlt. Oft als Hinterbliebenenschutz bezeichnet, dient sie häufig der finanziellen Absicherung von Familienangehörigen. Als Begünstigte können aber auch Geschäftspartner, Unternehmen, Vereine etc. bestimmt werden.
Während der vereinbarten Vertragslaufzeit einer Risikolebensversicherung zahlt der Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft einen einmaligen Betrag gleich zu Beginn oder einen monatlichen Beitrag. Diese wiederum versichert im Falle des Todes des Versicherten den im Versicherungsvertrag begünstigten Personen die vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen. Um einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall des Hauptverdieners einer Familie oder eines Geschäftspartners zu ermöglichen, empfehlen Experten eine Versicherungssumme in Höhe des drei- bis fünffachen Bruttojahreseinkommens.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge errechnet sich anhand verschiedener Kriterien, die das Risiko einer Zahlung beeinflussen können. Dazu zählen:
– Alter beim Abschluss der Versicherung
– Vertragslaufzeit
– Berufsrisiken
– Bildungsstand
– Freizeitrisiken (z.B. gefährliche Hobbys wie Fallschirmspringen)
– Gesundheitsrisiken; Vorerkrankungen, Raucher
– Höhe der Versicherungssumme
Bis zur Einführung der Unisex Tarife am 21. Dezember 2012 war auch das Geschlecht einen großen Einfluss auf die Beitragshöhe. Männer mussten bis zu diesem Zeitpunkt wesentlich höhere Beiträge zahlen aufgrund ihrer geringeren Lebenserwartung.
Formen der Risikolebensversicherung
Neben der klassischen Absicherung bzw. Begünstigung einer natürlichen oder juristischen Person gibt es noch zwei weitere Ausprägungen der Risikolebensversicherung
Verbundene Risikolebensversicherung
Bei der verbundenen Risikolebensversicherung gibt es einen Vertrag für ein Paar bzw. zwei Geschäftspartner. Dieser sichert dem einen im Falle des Todes des jeweils anderen die Versicherungssumme zu. Von Nachteil ist hier allerdings, dass die Versicherungssumme nur einmal ausgezahlt wird, das bedeutet beispielsweise, dass beim Tod beider Elternteile die Kinder nur einmal Geld von der Versicherung erhalten.
Restschuldversicherung
Die Restschuldversicherung sichert die Abzahlung eines Darlehens (einer Restschuld) ab. Da diese Restschuld durch Tilgung mit der Zeit sinkt, sinken häufig auch die Beiträge der Versicherung. Von manchen Banken wird diese Form der Risikolebensversicherung sogar für den Abschluss eines Kredits gefordert.
Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.
Einer der Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist, dass die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind nur unter folgenden Einschränkungen und Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar:
· im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (derzeit jährlich 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei Verheirateten).
· der Versicherungsvertrag darf nur monatliche Zahlungen vorsehen, was auch für etwaige Zusatzversicherungen gilt, wie Berufsunfähigkeitsrenten oder Witwen- und Waisenversorgungen beziehungsweise Beitragsrückgewähr nach Tod des Versicherungsnehmers. Bei Verstoß gegen die Verrentungspflicht entfallen die steuerlichen Begünstigungen, bereits gewährte Begünstigungen sind rückzuerstatten.[2]
· die Ansprüche aus dem Vertrag sind außerhalb eines engen Bezugsrechts nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht verpfändbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
· die Basisrente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
Steuerliche Behandlung
Für die steuerliche Behandlung der Basis-Rente sind zwei Phasen zu unterscheiden. Die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).[3]
Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags. 2014 ist der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag auf 78 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt.
Rentenphase
Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase der Rürup-Rente entspricht ebenfalls der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).
· Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
· Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
· Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann ein Rürup-Rentenvertrag vor Rentenbeginn nicht gekündigt sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Wie bei anderen geförderten Verträgen (Riester, betriebliche Altersversorgung) wird der Wert des Vertrages z. B. auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Es besteht keine Verwertungspflicht dieser Verträge. Eine Rürup-Rente ist während der Ansparzeit unpfändbar. Voraussetzung dafür ist, dass Vertragsabschluss und Beitragszahlungen erfolgen, bevor Arbeitslosengeld II beantragt wurde. Rentenzahlungen hingegen können – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.
Rürup-Rente und Pfändungs- sowie Insolvenzschutz
In der Ansparphase ist die Rüruprente (gemäß § 851c Abs. 2 ZPO) pfändungsgeschützt. Dies gilt auch für Selbständige. In der Leistungsphase besteht Pfändungsschutz innerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Das Gleiche gilt für den Insolvenzschutz.
Leistung im Todesfall
Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
· Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestaltet werden.
· Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden (gegebenenfalls mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
· Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.
In der Rentenphase
Stirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
· Die Hinterbliebenenrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente.
· Die Hinterbliebenenrente kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
· Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.
Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte, in der Regel also bis zum Ende der Berufsausbildung, maximiert durch das 25. Lebensjahr. Eingetragene Lebenspartner werden hier im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung und vielen berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt.
Zusatzversicherungen
Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:
Hinterbliebenenabsicherung
Eine Hinterbliebenenrente kann für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und für Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch) vereinbart werden. Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs Leistungen aus Zusatzversicherungen nicht möglich sind. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Es kann eine Rente oder eine Beitragsübernahme bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Rürup-Rente übernommen werden. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner sein als der Beitrag für die Altersvorsorge, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall). Vorteil ist hierbei, dass die Gesamtprämie steuerlich absetzbar ist. 50 % der Prämie müssen zwingend auf den Altersversorgungsteil entfallen. Eine getrennte Berufsunfähigkeitsversicherung kann zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da dieser Höchstbetrag meist durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits aufgebraucht ist, sind die Beiträge zu einer gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung selten steuerlich wirksam.
Allerdings ergeben sich aus der Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung auch Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente beitragsfrei (Kündigung nicht möglich) zu stellen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Zahlungsschwierigkeiten werden unter den Versicherern unterschiedlich behandelt. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall (derzeit in der Kohorte) langfristig voll versteuert werden (bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertragsanteil!). Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss und zu Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Berufsunfähigkeit noch hohe andere Einkommen, z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw. erzielt werden. Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Unisex-Tarife ab 2012
Der EuGH hatte am 1. März 2011 ein Urteil in Sachen Unisex-Tarife gefällt. Das Geschlecht des Versicherungsnehmers darf dabei nicht als Tarifkriterium verwendet werden, obwohl unterschiedliche Risiken vorliegen können. Dieses Urteil hat seit dem 21. Dezember 2012 Auswirkungen auch auf die Kalkulationsgrundlagen von Rürup-Renten.
Vorteile
· Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise der Versorgungswerke das Kontingent schmälern.
· Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
· Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt (§ 97 S.1 EStG, § 851 ZPO), sofern die Beiträge gefördert werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
· Wertsteigerungen in der Ansparphase unterliegen auf Seite des Versicherungsnehmers keiner Besteuerung.
· Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt. Der Beitrag für einen eingeschlossenen Baustein der „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ gilt dabei als Beitrag für die Altersvorsorge.
· Flexible Besparung: Die Kosten können zunächst niedrig gehalten werden, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies nur eingeschränkt erlauben. Einzahlungen können zudem zeitweise ausgesetzt werden im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Nachteile
· Weder in der Form einer Renten- noch einer Fondsversicherung kann ein Rürup-Vertrag garantieren, dass der Versicherte bei Fälligkeit Leistungen erhält, welche die Kaufkraft seiner vorherigen Beiträge zumindest erreicht (s. Kritik).
· Die Rürup-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht. Leistungen erfolgen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres). Es sind ausschließlich Leibrenten vorgesehen.
· Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).
· Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
· Bei unverheirateten Personen verfällt das gesamte Kapital im Todesfall, keine Vererbung möglich.
· Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
· Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
· Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
· Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.
· Die abgesicherte Berufsunfähigkeitsrente ist im Leistungsfall steuerpflichtig.
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Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.
Wer hat Anspruch auf Altersvorsorgezulage?
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben folgende Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07)[1] dürfen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten, aber im Ausland wohnen, riestern. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.
Unmittelbar zulageberechtigte Personen
– rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
– rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
– Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
– Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
– Bezieher von Krankengeld,
– ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
– nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
– Wehr- und Zivildienstleistende,
– geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen (sogenannte Aufstocker, eigener RV-Beitragsanteil 2013 = 3,9 %),
– Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
– Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
– Amtsträger
– vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
– Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)
Mittelbar zulageberechtigte Personen
Ehepartner/Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, auch wenn sie in eigener Person nur mittelbar berechtigt sind und in ihren Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (§ 79 Satz 2 EStG).
Wer 60 Euro pro Kalenderjahr nicht aufbringt, erhält bei mittelbarer Zulageberechtigung keinerlei Zulage (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Bis einschließlich 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keine eigenen Beiträge erforderlich (§ 79 Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).
Nicht anspruchsberechtigt sind
– nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
– Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
– Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450 Euro Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben,
– bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400 Euro Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
– Altersrentner,
– Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
– Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.
– Die spätere Auszahlung wird als Leibrente gewährt. Eine bis zu 30-prozentige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
– Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
– Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich krankenversichert ist (§ 248 SGB V). Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
– Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet, beliehen oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).
Förderfähige Sparformen
Die Versicherer haben spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarife entwickelt.
Dazu gehören:
– Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden, über die dann die Auszahlung stattfindet,
– klassische Private Rentenversicherungen,
– Fondsgebundene Rentenversicherungen,
– Fondssparpläne,
– innerhalb der betrieblichen Altersversorgung die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung gemäß § 3.63 EStG.
Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[4]
Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.
Höhe der Altersvorsorgezulage
Die Förderung besteht aus Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Das Finanzamt nimmt eine Günstigerprüfung vor: Der Differenzbetrag wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen. Die Zulage wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben. Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Abzüglich der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p. a., ermittelt sich der dafür aufzubringende Beitrag anhand der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2002 zu 4 %.
Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater. (§ 85 EStG)
Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 EStG).
Berufseinsteiger-Bonus
Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 EStG, „Berufseinsteiger-Bonus“).
Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus in gleichem Verhältnis gekürzt.
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“
Die Riesterrente ist in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.
Antrag und Günstigerprüfung
Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen gegebenenfalls Kindererziehungszeiten oder Statuswechsel bei der DRV (rückwirkend) angezeigt werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Zertifizierung
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der BaFin gemäß AltZertG zertifiziert sind.
– Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
– Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr (62. Lebensjahr) erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z. B. Piloten und Bergarbeiter),
– Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
– Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
– Bestimmte Informationen (Beitragsverwendung, Verwaltungskosten u.a.m.) müssen bereitgestellt werden. Weitreichende Offenlegungspflichten sind dem Versicherer zudem auferlegt (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage).
– Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
– Laufende Beitragszahlung.
Schädliche Verwendung
Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei
– Kündigung des Riester-Vertrages, es sei denn, das vorhandene Kapital wird auf einen anderen (anbieterunabhängigen) Tarif übertragen.
– Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn (Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen übernehmen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.)
– Beleihung des Riester-Vertrages zum Erwerb von Wohneigentum und fehlender Rückzahlung
– schädlicher Verwendung (Autokauf und sonstiges)
– Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente kann vereinbart werden. Das geht solange, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist.
Bei Ruhenlassen des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden.
Zuständigkeiten
Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund und übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.
Qualität der Riester-Verträge
Die Stiftung Warentest untersucht in der Zeitschrift Finanztest regelmäßig die für Riester-Renten und Wohn-Riester angebotenen Verträge.
In einer Untersuchung der klassischen Riester-Rentenversicherungen im September 2012 schneiden nur 5 von 29 Angeboten gut ab. Der Modellkunde von Finanztest erhält je nach Qualität des Angebots eine garantierte Rente zwischen 138 Euro und 161 Euro Monatsrente. Bezieht der Kunde 15 Jahre lang seine Rente, können 4140 Euro Garantierenten-Unterschied entstehen.[6]
Auch bei Riester-Banksparplänen werden Unterschiede festgestellt. Zwischen den besten und schlechtesten Banksparplänen im Test liegt ein Renditeabstand von mehr als 1,5 Prozentpunkten. Legt man das niedrige Zinsniveau des Herbstes 2012 zugrunde, erbringen die besten Sparpläne bei Monatsraten von 150 Euro nach 15 Jahren rund 3600 Euro mehr Riester-Vermögen als andere Angebote. Bei einem höheren Zinsniveau fiele der Unterschied höher aus.[7]
Nicht um eine Rente, sondern um eine günstige Hausfinanzierung geht es bei Riester-Bausparverträgen. Im Test der Stiftung Warentest sind die besten Angebote so gut wie klassische Bausparverträge, bringen aber zusätzlich noch viele Tausend Euro Förderung. Je nach Modellkunde liegen zwischen den besten und schlechtesten Angeboten im Test mehrere Hundert Euro Unterschied.[8]
Unterschied zwischen privater Riester-Rente und betrieblicher Riester-Rente
Private Riester-Rente
– Die Beiträge werden aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart und im Wege der jährlichen Einkommensteuererklärung steuerlich angesetzt
– Pflichtversicherte zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen in der Auszahlphase keine Krankenkassenbeiträge auf die Riesterrente
– Die Riesterrente wird mit dem (gegebenenfalls niedrigeren) Alterssteuersatz besteuert
Betriebliche Riester-Rente
– In der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente entrichtet
Änderungen in der Riester-Rente
2005
Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
2006
Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die sogenannten Unisex-Tarife ein. Bei diesem Tarif erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige Risikobewertung) bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife sich bisher am Geschlecht orientierte und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, führte die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer. Männer müssen mithin seit 1. Januar 2006 bei Neuabschlüssen für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden.
2007
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).
2008
Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.
2010
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde.
Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden. Es handelt sich dabei um die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.
2012
Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75 Prozent. Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft beschlossen (§ 2 Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen). Ehepartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie selbst zwar nur mittelbar berechtigt sind, aber einen pflichtversicherten Ehepartner haben und in den eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2013
Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes werden im Wesentlichen vier Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen.[10]
– Es wird ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt, das wesentliche Kennzahlen zur Ertragserwartung und zu enthaltenen Kosten enthält.
– Die Wechselkosten bei einem Anbieterwechsel werden begrenzt. Der alte Anbieter darf maximal 150 € Wechselkosten veranschlagen. Der neue Anbieter darf Abschluss- und Vertriebskosten nur auf maximal 50 % des übertragenen Kapitals anrechnen.
– Im Rahmen des Wohn-Riesters wird die Möglichkeit eingeführt, bereits während der Ansparphase förderunschädlich Kapital zu entnehmen. Zudem können bestimmte Modernisierungsarbeiten finanziert werden.
– Die Möglichkeit, im Rahmen eines Riester-Vertrags zusätzlich das Berufsunfähigkeitsrisiko abzusichern, wird ausgeweitet.
Kritik an Konzept und Ergebnis
Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt. Da harte Fakten fehlten, hat sich das DIW Berlin für eine systematische Überprüfung der Riesterrente ausgesprochen.[11]
– Ein häufiger Kritikpunkt ist die Kompliziertheit von Riesterverträgen.[12] Laut einer Untersuchung von Ökotest im Jahre 2011 liegen bei manchen Anbietern die Gebühren über den staatlichen Zulagen.[13]
– Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[14] festgestellt:
– Noch offen sei die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen.
– Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei.
– Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke Mitnahmeeffekte hin.
Rentenversicherung (Erlebensversicherung)
Als Rentenversicherung wird ein Versicherungsvertrag bezeichnet, der eine lebenslange oder abgekürzte Leibrente zahlt. Es wird der Erlebensfall der versicherten Person abgesichert.
Modalitäten
· Rentenversicherungen werden nach dem Beginn der Auszahlung unterschieden.
· Sofortrente
· Gegen einen Einmalbeitrag wird ab sofort die Leibrente gezahlt
· Aufgeschobenen Rentenversicherung
· Die Leibrente beginnt erst nach einer vereinbarten Zeit, der Aufschubzeit. Gezahlt wird gegen einen Einmalbeitrag oder laufenden Beitrag während der Aufschubzeit.
Darüber hinaus wird nach dem Auszahlungszeitpunkt unterschieden:
· vorschüssige Rentenzahlung, Gezahlt wird jeweils zu Beginn einer Rentenzahlungsperiode.
· nachschüssige Rentenzahlung, Gezahlt wird jeweils zum Ende einer Rentenzahlungsperiode.
Mögliche Einschlüsse
Kapitalwahlrecht
Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen kann vereinbart werden, dass bei Ende der Aufschubzeit anstatt der Leibrente auch eine einmalige Kapitalzahlung in der kalkulatorischen Höhe des Wertes der Leibrente gezahlt wird. Manchmal bestehen auch Wahlrechte bezüglich der zu zahlenden Leibrente.
Rentengarantiezeit
Es kann vereinbart werden, dass anfänglich keine Leibrente, sondern für die vereinbarte Dauer der Rentengarantiezeit eine Rentenzahlung unabhängig vom Überleben des Leibrentners gezahlt wird. Stirbt der Leibrentner in dieser Zeit, endet die Rentenzahlung nicht sofort, sondern erst zum Ende der Rentengarantiezeit. Überlebt er, erhält er nach dem Ende der Rentengarantiezeit eine vom weiteren Überleben abhängige Leibrente.
Abgekürzte Leibrente
Es kann vereinbart werden, dass die Leibrente nicht lebenslänglich gezahlt wird, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod endet, nach einer vorher vereinbarten Zeit beendet wird (auch: temporäre Rente).
Beitragsrückgewähr
Es kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden und dass bei Todesfall im Rentenbezug die eingezahlten Beiträge abzüglich der bereits ausgezahlten Renten zurückerstattet werden. Eine solche Vereinbarung führt allerdings bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Rentenhöhe, da der Versicherer für die Deckung des Todesfallrisikos Risikobeiträge entnehmen muss bzw. keine Beträge an die Überlebenden „vererben“ kann. Auch andere Formen des Todesfallschutzes können mit Rentenversicherungen kombiniert werden. Dies kann unter Umständen den Charakter als Versicherung auf den Erlebensfall zumindest zeitweise in eine Versicherung auf den Todesfall umkehren.
Hinterbliebenenschutz
Es kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit ein für diesen Fall bezeichneter Bezugsberechtigter eine Leibrente (z. B. Witwenrente) oder eine abgekürzte Leibrente (Waisenrente) erhält. Auch die Vereinbarung eines Hinterbliebenenschutzes führt bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Höhe der Rente für die versicherte Person.
Mögliche Zusatzversicherungen
· Berufs- und Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung
· Dread-Disease (Schwere Krankheiten Vorsorge)
· Unfallszusatzversicherung
· Witwen- und Waisenrente
Keine Gesundheitsprüfung
Die Rentenversicherung unterscheidet sich von der Lebensversicherung auf den Todesfall insbesondere durch die grundsätzlich fehlende Gesundheitsprüfung. Der Gesundheitszustand ist bei den üblichen Gestaltungen unerheblich. Ein schlechter Gesundheitszustand mindert das Risiko des Versicherers, dass der Leibrentner zu lange lebt. Vielmehr wird der Versicherer unterstellen, dass nur solche Personen Leibrenten kaufen, die für sich selbst eine eher lange Lebenserwartung annehmen.
Es sind Gestaltungen möglich, bei denen Personen mit in einer Gesundheitsprüfung nachgewiesener verringerter Lebenserwartung niedrigere Beiträge zahlen oder eine höhere Leibrente bekommen.
Finanzierung
Da kein Todesfallschutz übernommen wird, sondern das Langlebigkeitsrisiko gedeckt wird, ergeben sich auch Unterschiede beim Risikobeitrag. Es wird nicht, wie für die Versicherung auf den Todesfall, ein Risikobeitrag für zusätzliche Leistungen im Todesfall im Beitrag berücksichtigt. Vielmehr werden die zusätzlichen Leistungen für besonders lange lebende Leibrentner aus den eingesparten Renten vorzeitig Sterbender finanziert, deren nicht für Rentenzahlungen benötigten Beitragsteile werden also an die Überlebenden vererbt. Daher brauchen Leibrentner nicht ihre ganzen Rentenzahlungen selbst zu finanzieren. Bei langem Leben erhalten die Leibrentner damit wesentlich mehr zurück, als sie jemals eingezahlt haben. Hingegen erhalten diejenigen, die zu früh sterben, deutlich weniger als eingezahlt. Zweck der Rentenversicherung ist es nicht, Hinterbliebenen etwas zukommen zu lassen, sondern den Lebensunterhalt des Leibrentners während dessen restlichen Lebens so hoch wie möglich zu sichern.
Kritische Diskussion
Eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit Rentenversicherungen stehen immer wieder in der Diskussion:
· Nachreservierung in bestehenden Verträgen: Die Lebenserwartung der Bevölkerung steigt ständig. In bestehenden Verträgen wurde dieser Effekt in der Vergangenheit nicht ausreichend berücksichtigt. Durch Nachreservierungen bilden die Versicherer zusätzliche Deckungsmittel. Dadurch fallen die laufenden jährlichen Steigerungen aus der Überschussbeteiligung geringer aus.[3]
· Unrealistische Annahmen in der Lebenserwartung: Das Langlebigkeitsrisiko wird von den Versicherern zwischenzeitlich sehr vorsichtig kalkuliert. Die aktuelle Rententafel DAV 2004R geht z.B. bei einem heute neu geborenen Mädchen von einer Lebenserwartung von 103 Jahren aus. Dadurch sinken die Rentenversprechungen über Gebühr.[4]
· Unisex-Tarif: Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/113/EG aus dem Jahr 2004 entschied der Europäische Gerichtshof am 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09, dass Unisex-Tarife für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 21. Dezember 2012 verpflichtend sind. Die Rentenleistungen für Männer sinken dadurch zusätzlich.
Die Rentenversicherung ist eine spezielle Form der Lebensversicherung
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In den meisten Industrieländern besteht die Möglichkeit, sich nicht nur staatlich, sondern auch privat für den Krankheits- oder Pflegefall abzusichern. Die private Absicherung tritt dort neben die – zumeist die gesamte oder den größeren Teil der Bevölkerung umfassende – Absicherung in gesetzlichen Krankenversicherungssystemen oder steuerfinanzierten nationalen Gesundheitsdiensten.
Im deutschen Gesundheitswesen ist eine private Krankenversicherung sowohl ergänzend als auch anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich (zweigliedriges oder duales Krankenversicherungssystem).
Interessenvertretung
Die allgemeinen Interessen der PKV sowie der Privaten Pflegeversicherung werden vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vertreten. Der PKV-Verband ist erster Ansprechpartner bei sozial- und ordnungspolitischen Fragen, er nimmt an parlamentarischen Anhörungen teil und bringt die PKV-Positionen in die nationale und europäische Gesetzgebung ein. Er berät bei Grundsatzfragen der Tarifgestaltung und bei der Einführung neuer Tarife. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkasse als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Sozialeinrichtungen der jeweiligen Unternehmen und gehören dem PKV-Verband als „verbundene Einrichtungen“ an. Der PKV-Verband sitzt in Köln und in Berlin.
Wissenschaftliches Institut der PKV (WIP)
Das WIP ist das Wissenschaftliche Institut der Privaten Krankenversicherung. Es wurde im Jahr 2005 vom PKV-Verband gegründet und sitzt in Köln. Die Studien des WIP befassen sich vor allem mit Finanzierungsfragen im Gesundheitswesen sowie mit Themen der Versorgungsforschung.
Krankenversicherungsarten
Nach dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden werden:
· Vollversicherung – Absicherung der gesamten Krankheitskosten – mindestens aber für ambulante und stationäre Krankheitskosten (substitutive Krankenversicherung)
· Teilversicherung – Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten, beispielsweise bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn
– Zusatzversicherung – Absicherung zusätzlicher Risiken zur gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise Pflegezusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, Zahnzusatzversicherung, Einbett/Zweibettzimmer im Krankenhaus etc.
Private Krankenvollversicherung
Im Jahr 2012 hatten in Deutschland etwa 8,96 Mio. Menschen bzw. 11 Prozent der Bevölkerung eine private Krankenvollversicherung und wendeten hierfür 33 Milliarden Euro auf. Im Jahr 2002 waren es noch 7,9 Millionen Menschen gewesen.
Private Krankenzusatzversicherung
Im Jahr 2012 gab es in Deutschland etwa 23,1 Millionen Krankenzusatzversicherungen (2002 waren es noch 14,2 Millionen). Während Zahnzusatzversicherungen (z. B. Leistungen für Zahnersatz, manchmal zusätzlich auch für Zahnbehandlung, Inlays und Kieferorthopädie), ambulante Tarife (z. B. Zuschüsse zu Medikamenten, Brillen, Hörgeräten, Vorsorgeuntersuchungen) und Wahltarife im Krankenhaus (z. B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung) vor allem ergänzend zum GKV-Schutz gewählt werden, werden Krankentagegeldversicherungen (für den Verdienstausfall im Krankheitsfall), Krankenhaustagegeldversicherungen und Pflegezusatzversicherungen auch von vielen Privatversicherten abgeschlossen.
Mit 13,6 Millionen machen die Zahntarife 2012 den größten Anteil unter den Zusatzversicherungen aus. Rund 7,7 Millionen Versicherungen bestanden überdies für Tarife im ambulanten Bereich, fast 6,4 Millionen Versicherungen für Wahltarife im Krankenhaus. Überdies gab es 8,2 Krankenhaustagegeldversicherungen, 3,6 Millionen Krankentagegeldversicherungen und 2,2 Millionen Pflegezusatzversicherungen.
Annahmevoraussetzungen
Zugangsberechtigt ist, wer nicht § 5 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung untersteht und damit versicherungsfrei ist. Dies sind in der Regel:
· Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
· Selbständige und Freiberufler
· Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014: 53.550 Euro)
· Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2014: 450 Euro im Monat – z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder)
· (Für freiberuflich tätige Künstler und Journalisten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer: Bei einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitentgeltgrenze ist eine Befreiung von der Künstlersozialkasse (KSK) möglich; diese zahlt dann analog zum Arbeitgeberanteil einen Zuschuss zur PKV.)
· Auch Studierende können sich auf Antrag zu Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung/studentischen Krankenversicherung (§ 8 SGB V) von der Versicherungspflicht befreien lassen: Für sie gibt es in der PKV (analog zur GKV) bis zum 30. Lebensjahr spezielle Studententarife.
Grundlage für den Vertragsabschluss bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen ist wie bei anderen Versicherungsarten das individuelle Risiko[4]. Für die Private Krankenversicherung sind das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand vor Vertragsbeginn, die Berufsgruppe und die zu versichernde Leistung maßgeblich.[5] Bei bestimmten Krankheitsrisiken oder bereits vorliegenden Erkrankungen kann bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag oder aber ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ausgenommen hiervon ist der Basistarif, für den ein Aufnahmeanspruch besteht.
Erstmalig Beihilfeberechtigte (Beamtenanfänger, aber keine Beamtenanwärter) können sich zudem im Rahmen der sogenannten „Öffnungsaktion“ bei teilnehmenden Privaten Krankenversicherungen unabhängig von Vorerkrankungen (damit auch Behinderungen) und mit einem Risikozuschlag von maximal 30 Prozent versichern.[6]
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Die GKV nimmt nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals PKV-Versicherte dann wieder auf, wenn
· diese versicherungspflichtig werden (zum Beispiel als Arbeitnehmer durch Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze oder durch Arbeitslosigkeit (ALG I), bei Kindern zu Beginn eines Studiums oder einer betrieblichen Berufsausbildung), geregelt in § 5
· eine Familienversicherung möglich ist § 10
· und unter 55 Jahre alt sind oder die Voraussetzung nicht erfüllen, dass (§ 6 Abs. 3a SGB V)
· sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
· mindestens die Hälfte der Zeit (30 Monate) versicherungsfrei, befreit oder wegen Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Erhält eine versicherte Person nach dem Ende eines Studiums oder nach Aufgabe der Selbständigkeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bleibt der private Krankenversicherungsschutz bestehen. [7] (§ 5 Abs. 5a SGB V)
Kinder in der privaten Krankenversicherung
In der PKV ist für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen (es gibt keine Familienversicherung wie in der GKV). Eltern, die unterschiedlich versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, sind die Eltern miteinander verheiratet und liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist jedoch keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich (§ 10 Abs. 3 SGB V). Es besteht dann eine Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragspflicht in der GKV (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) oder in der PKV. Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht zwangsläufig beim Anbieter der Eltern geschehen, da manche Versicherer Kinder auch alleine versichern.
Für Kinder werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Da so auch keine Rückstellungen verloren gehen können, ist ein Wechsel des Anbieters einfacher als bei Erwachsenen. Abhängig von den Leistungen kostet die Versicherung eines Kindes zwischen 60 und 120 Euro. Die Gesundheitsprüfung entfällt nur, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der PKV der Eltern versichert wird und nur für die Tarife, die die Eltern bereits versichert haben (§ 198 Abs. 1 VVG). Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist, allerdings kann bei Adoption ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent der Prämie gefordert werden (§ 198 Abs. 2 VVG).
Ein Beihilfeanspruch der Eltern erstreckt sich auch auf ein oder mehrere Kinder. Bei Angestellten und ihren Kindern wird der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche Höchstsatz der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten allein zu tragen. Betragen die Prämien für die private Krankenversicherung zusammen zum Beispiel 1.000,00 Euro im Monat, so zahlt der Arbeitnehmer 704,35 Euro vom bereits versteuerten Nettoeinkommen, der Arbeitgeber 295,65 Euro (1. Januar 2014). Für die Pflegeversicherung fallen bei Kindern keine Beiträge an.
Vertragsgestaltung und Tarifarten
Nach §192 Abs. 1 VVG leistet die Private Krankenversicherung im vereinbarten Umfang, d. h. tarifabhängig, für medizinisch notwendige Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. PKV-Versicherte haben damit (anders als gesetzlich Versicherte) eine lebenslange, rechtlich gesicherte Garantie über den einmal abgeschlossenen Versicherungsschutz, sofern sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Ist ein Versicherter nicht mehr in der Lage, die Beiträge zu zahlen, entfällt der Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer. Bevor im August 2013 der Notlagentarif eingeführt wurde, blieb die Zahlungsverpflichtung auch dann bestehen, wenn der Leistungsanspruch aufgrund der Beitragsrückstände erloschen war. Der Versicherte musste also für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht erhielt. Darüber hinaus kann der Versicherte durch die regelmäßigen Beitragserhöhungen und die im Alter typischerweise abnehmenden Einkünfte gezwungen sein, in einen Tarif mit verringerten Leistungen zu wechseln.
Bei Bedarf kann der Versicherungsnehmer verschiedene Tarifbestandteile individuell kombinieren, und z. B. bei Modultarifen verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife miteinander verbinden. Bei sogenannten Kompakttarifen sind ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen als feste Versicherungsleistungen vereinbart. Einige Tarife beinhalten überdies eine Selbstbeteiligung, das heißt, die Versicherung tritt erst dann für die Kosten ein, wenn die jährlichen oder monatlichen Arzt- und Medikamentenkosten den Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen. Ebenso sind leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B. 10 Prozent der Medikamentenkosten oder 15 Prozent der Heilmittelkosten) möglich. Für bestimmte Leistungen können zudem Obergrenzen vereinbart sein (zum Beispiel Brillen bis höchstens 300 Euro oder orthopädische Schuhe bis zu 200 Euro). Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Zusätzlich kann sich der Versicherungsnehmer zwischen offenen und geschlossenen Heilmittelkatalogen entscheiden.
Basistarif
Die Höhe des Beitrags zum Basistarif ist gemäß § 12 Abs. 1c VAG auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags gemäß § 242a Abs. 2 SGB V. Der Höchstbeitrag liegt 2014 bei 627,75 Euro (4.050,00 Euro x 15,5 % zzgl. 0 Euro).[8] Der individuelle Beitrag zum Basistarif kann aber je nach Versicherungsunternehmen niedriger ausfallen als der Höchstbeitrag. Kann ein Versicherter nachweisen, dass durch den zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag Hilfebedürftigkeit nach § 12 Abs. 1c VAG entsteht, wird der Beitrag halbiert. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) wird der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte reduziert und von den Grundsicherungsträgern übernommen.
Standard-Tarif
Der Standard-Tarif[9] richtet sich an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Einerseits können die im Alter häufig zunehmend höheren Beiträge der PKV von den Versicherten oft nicht mehr bezahlt werden, andererseits ist ein Wechsel in die GKV dann nicht mehr möglich. Deshalb ist der Standardtarif auch nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet. Der Beitrag darf nicht höher sein als der jeweils aktuelle Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Leistungen sind dann ähnlich der Leistungen in der GKV. Bei der Umstellung aus dem höherwertigen Tarif in den Standard-Tarif werden die Alterungsrückstellungen aus dem bisherigen Tarif übernommen. Je nach Dauer der bisherigen Versicherungszeit kann der Beitrag günstiger sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse.
Der Standard-Tarif steht folgenden Personen offen, sofern sie ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben und folgende Bedingungen erfüllen:
· ab vollendetem 65. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV
· ab vollendetem 55. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV und einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze
· Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen müssen. Ihr Einkommen muss unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und sie müssen bereits 10 Jahre in der PKV oder nach Beihilfetarifen versichert gewesen sein
Die bis zum 31. Dezember 2008 von Personen ohne Versicherungsschutz abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif wurden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif umgestellt (§ 315 Abs. 4 SGB V). Nur Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2008 in Normaltarifen privat krankenversichert hatten, genießen Bestandsschutz und können auch künftig noch in den Standardtarif wechseln [10]. Neukunden ist er nicht mehr zugänglich.
Anders als der Basistarif kann der Standardtarif nicht mit Zusatzversicherungen ergänzt werden.
Notlagentarif
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum 1. August 2013 wird für die private Krankenversicherung der Notlagentarif [11] (auch Nichtzahlertarif) eingeführt.
Säumige PKV-Versicherte werden seitdem nicht mehr in den vergleichsweise teuren Basistarif umgestuft, sondern mithilfe eines Mahnverfahrens in den Notlagentarif überführt (§ 193 Abs. 6 bis Abs. 9 VVG). Der reguläre Versicherungsvertrag ruht währenddessen. Der monatliche Beitrag beträgt zwischen 100 und 125 Euro.[12] Ziel der niedrigen Prämie ist es, den Versicherten während der Versicherung im Notlagentarif den Abbau der aufgelaufenen Beitragsschulden zu ermöglichen. Sobald alle Schulden getilgt sind, kann der Privatpatient in seinen alten Tarif zurückkehren.
Im Notlagentarif haben Versicherte Anspruch auf medizinische Leistungen bei Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen. Schwangere und jüngere Mütter können Zusatzleistungen beanspruchen, Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf die Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung und Impfungen.[13] Altersrücklagen werden im Notlagentarif nicht gebildet. Gleichzeitig können die Betroffenen jedoch alle bisherigen Altersrückstellungen nutzen, um die Prämie im Notlagentarif um bis zu 25 Prozent zu senken.[14]
Alterungsrückstellungen
Jeder Beitrag in der Privaten Krankenversicherung beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen. Diese sollen höheren Beiträgen im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus kann häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur Beitragsentlastung im Alter entrichtet werden (letzterer ist für viele Versicherte, da im Fall einer Kündigung diese Beiträge zurzeit nicht zurückgefordert werden können, nicht attraktiv). Eine Faustregel besagt, man solle soviel ansparen, dass davon zwei Drittel der Beiträge 25 Jahre lang im Alter finanziert werden können. Ansonsten kann eine Leistungsreduzierung oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ins Auge gefasst werden. Die Selbstbeteiligung später wieder zu senken, ist in manchen Gesellschaften schwierig.
Die Altersrückstellungen haben 2012 einen Wert von 170 Milliarden Euro erreicht, in der Krankenversicherung 146 Milliarden Euro, in der Pflegeversicherung 24 Milliarden Euro. Dies entspricht dem Gegenwert von rund sieben Jahresausgaben.[20] Die PKV selbst sieht Alterungsrückstellungen nach dem Prinzip der Kapitaldeckung als Wesensmerkmal von Generationengerechtigkeit, weil jede Generation selbst für die steigenden Gesundheitsausgaben der Zukunft vorsorge und auch als Antwort auf das „Demografieproblem“ der umlagefinanzierten GKV.[21]
Nach § 204 VVG haben Versicherte die Möglichkeit, bei einem Tarifwechsel beim gleichen Versicherer die Alterungsrückstellungen vollständig anrechnen zu lassen. Bei einer Kündigung des Vertrags und dem Wechsel zu einem anderen Versicherer kann die Alterungsrückstellung teilweise übertragen werden. Übertragbar sind nur die Anteile aus Vertragsbestandteilen, die den Leistungen im Basistarif entsprechen.
Beitragsrückerstattung
Als Beitragsrückerstattung wird die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und Zusatzversicherung verstanden. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
Es gibt derzeit drei unterschiedliche Systeme:
· Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in der Höhe (bis zu sechs Monatsbeiträge) neu festgelegt.
· Pauschalleistung – Neben der konventionellen Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer bei Leistungsfreiheit des Kunden in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis auf sechs Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.
· Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50 Prozent des regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. B. in einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens (siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt).
Hinsichtlich der Regelungen zur Beitragsrückerstattung unterscheiden sich die Versicherungsgesellschaften und deren Tarife wesentlich. Während manche Gesellschaften der Beitragsrückerstattung den gesamten Monatsbeitrag zu Grunde legen, legen andere nur den Tarifanteil für die ambulante und die zahnmedizinische Behandlung zu Grunde, so dass der Versicherte keine Beitragsrückerstattung auf den Tarifanteil für die stationäre Behandlung erhält.
Die Beitragsrückerstattung kann durchgeführt werden, um Gewinne zu vermeiden. Einige PKV sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Hier können Beiträge durch die gesetzliche Gewinnbeteiligung – das ist die einzige Art, wie ein VVaG Überschüsse ausschütten darf – reduziert werden.
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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des deutschen Gesundheitssystems. Sie ist eine verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie für viele weitere Personen[1]. Die GKV-Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden.
Geschichte
Die Gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ vom 15. Juni 1883 eingeführt. Es trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft.[2][3] Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Reichsmark in den Gewerbszweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten, ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber.
Aufgaben
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V).
Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht.[5] Dazu gehören beispielhaft (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation etc.
Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem vom persönlichen Einkommen abhängigen festen Beitragssatz. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung ist die weitgehende Abdeckung eines allgemeinen Lebensrisikos des Versicherten gegen für ihn nicht tragbare Krankheitskosten, die ihn finanziell überfordern würden.
Pflichtversicherte sind kraft Gesetzes versichert. Sie können deshalb grundsätzlich bereits dann Leistungen beanspruchen, wenn sie den Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfüllen. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:
· Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
· Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
· Gesundheitsuntersuchungen
· Kinderuntersuchung
· Leistungen bei Krankheit
· Fahrkosten
· Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.
· Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
· Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
· Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
· Entbindung
· Häusliche Pflege
· Haushaltshilfe
· Mutterschaftsgeld
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich dabei einerseits nach den Prinzipien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungserbringung gelten (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 und § 12Vorlage:§/Wartung/buzer SGB V), andererseits nach Maßgabe der Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92Vorlage:§/Wartung/buzer SGB V beschließt. Dabei werden grds. zugelassene Leistungserbringer tätig (Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten). Geldleistungen werden von der Krankenkasse unmittelbar an den Versicherten ausgezahlt.
Zusätzlich zu den genannten und für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen, werden von einigen Krankenkassen auch Wahlleistungen angeboten, für die der Versicherte einen gesonderten Wahltarif zahlen muss.
Krankenkassen
Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Maßgabe des SGB V von den Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrgenommen.
Eine Krankenkasse regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinausgehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. Zahlungen von Prämien an die Mitglieder ist dies entsprechend zu regulieren.[6]
Kassenarten
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
· Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen, organisiert im Dachverband Verband der Ersatzkassen (vdek).
· Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
· Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
· Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.
· Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK) für Landwirte und ihre Familien sowie Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
· Knappschaft (KBS) ursprünglich nur für Arbeitnehmer des Bergbaus, seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet.
Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine praktische Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach § 175 SGB V ein weitgehendes Kassenwahlrecht.
Wahl der Krankenkasse und Wechsel der Krankenkasse
Grundsätzlich hat jeder volljährige Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte das Recht, frei zu wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er versichert sein will. Er kann nach § 173 Abs. 2 SGB V wählen zwischen
· der Ortskrankenkasse des Beschäftigung- oder Wohnorts,
· jeder Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
· der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn er in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
· der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
· der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
· der Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10Vorlage:§/Wartung/buzer SGB V bestanden hat,
· der Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Der Versicherte kann nach § 175Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 4 SGB V frühestens nach 18-monatiger Mitgliedschaft seine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mit Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse zugegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt oder erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob der erhobene Zusatzbeitrag im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2004 Az. B12 KR 23/04 R u. a.) oder sonstige wirtschaftliche Gründe hat.
Nutzt man als Mitglied der Krankenkasse einen Wahltarif mit erweiterten Konditionen, so verlängert sich in diesem Fall die Bindungs- bzw. Kündigungsfrist auf mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre. Zu beachten ist weiterhin, dass nur in eine Krankenkasse gewechselt werden kann, die für den Hauptwohnsitz oder den Arbeitsort des Versicherten geöffnet ist.
Versicherungspflicht
Der Kreis der versicherten Personen wird durch Gesetz (§ 5 SGB V bzw. § 2Vorlage:§/Wartung/buzer KVLG 1989) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 8Vorlage:§/Wartung/buzer SGB V bzw. § 4Vorlage:§/Wartung/buzer KVLG 1989 von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Versicherungsfrei sind die in § 6 SGB V genannten Personen. Hierzu zählen u.a. Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag im Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und
a) zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören als Selbständige oder höher verdienende (versicherungsfreie) Arbeitnehmer nicht dem Kreis der versicherten Personen an bzw. wären es bei einer Tätigkeit im Inland gewesen,
sind seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 (vgl. § 5Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989) verpflichtet, sich bei ihrer ehemaligen Krankenkasse bzw. einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer Krankheit ist. Dies ist die Auffangversicherungspflicht, welche grundsätzlich der freiwilligen Versicherung vorgehen soll.[18]
Trotz der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es in Deutschland bis zu 130.000 Personen, die nicht krankenversichert sind. Sobald sich die Betroffenen bei einer Krankenkasse melden, können die Kassen Nachzahlungen fordern, mit der sie Beiträge für die nicht-versicherte Zeit zahlen sollen.[19] Bei gleichzeitiger Verweigerung, für die nicht-versicherte Zeit nachträglich Leistungen zu zahlen, kommt dies – nach Ansicht etlicher Anwälte – einer Enteignung gleich.
Gehört jemand zu der unter a) genannten Personengruppe, ist eine gesetzliche Krankenkasse nur zuständig, wenn sie kraft einer Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung als letzte den Krankenversicherungsschutz dieser Person sichergestellt hat. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die betreffende Person zuletzt privat krankenversichert war oder Anspruch auf freie Heilfürsorge (zum Beispiel wegen Wehr- oder Zivildienst) hatte.[20] Indes ist die überwiegende gegenwärtige Praxis der Krankenkassen, Personen, für die eine andere Versicherungspflicht als die Auffangversicherungspflicht nicht durchgeführt werden kann, lediglich die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Freiwilligen Versicherung aufzuzeigen.[21] Bei nachrangiger Freiwilliger Versicherung ist den Krankenversicherungen bekannt, dass jene Versicherten, denen sie das Ausscheiden aus ihrer bisherigen Versicherungspflicht anzeigen, zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und daher möglicherweise die Auffangversicherungspflicht für sie durchzuführen wäre. Weisen die Krankenkassen aber nicht ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die Durchführung der Auffangversicherungspflicht in Frage kommt als auch die Möglichkeit besteht, sich freiwillig gesetzlich weiter zu versichern, werden die Versicherten, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, entweder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln oder die Freiwillige Versicherung wählen. Dabei ist dann fraglich, ob diese Form der Versicherung tatsächlich „freiwillig“ gewählt wurde. So setzen die Versicherten unwissentlich selbst den Ausschlussgrund des § 5Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 8a Satz 1 Variante 2 SGB V für die Auffangversicherungspflicht. Ob die Aufklärungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen hinter der Pflicht des Einzelnen zur Anmeldung dieser Versicherungspflicht zurücktritt, darf bezweifelt werden.
Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen. Sie sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.
Studenten sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig.
Rentner sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.
Freiwillige Versicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V bzw. § 6Vorlage:§/Wartung/buzer KVLG 1989). Das gilt insbesondere für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind. Diese müssen den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft anzeigen.
Familienversicherung
Nach § 10 SGB V können die in Deutschland lebenden nicht versicherten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern einer Krankenkasse beitragsfrei familienversichert sein.
Eine Familienversicherung scheidet aus, wenn der Familienangehörige hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei nach § 6 SGB V ist oder wenn er ein monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen hat, das ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigt (2013: 385 Euro). Bei einem Minijob kann das Einkommen bis 450 Euro betragen.
Kinder bzw. ihnen nach § 10 Abs. 4 SGB V gleichgestellte Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert sein. Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, bei der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind Schüler, Student oder Auszubildender ist oder wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze.
Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich in derjenigen Krankenversicherung versichern, in der er zuletzt versichert war.[23]
· Wer vor seinem Auslandsaufenthalt in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kehrt auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse steht ihm dabei frei.
· Wer im Ausland gearbeitet hat, und dort sozialversichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse eintreten.
· Wenn man noch nicht in Deutschland krankenversichert war, entscheidet der berufliche Werdegang über die Versicherungsart: War man im Ausland als Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig, so muss man sich nach der Rückkehr nach Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbstständige, die noch nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, müssen sich dagegen privat krankenversichern.
· Wer zuvor in Deutschland privat krankenversichert war, muss sich wieder in einer privaten Krankenversicherung versichern. Er hat dabei einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss ihm zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.
· Eine Anwartschaftsversicherung kann notwendig werden, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hat, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will.
Zusatzbeitrag
Krankenkassen, die ihren Finanzbedarf nicht durch Beiträge aus dem Gesundheitsfonds decken können, müssen seit 2009 einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist seit 2011 in seiner Höhe nicht mehr begrenzt. Im Gegenzug dürfen gut wirtschaftende Krankenkassen die Gewinne in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen. Sowohl die Streichung einer Prämie als auch die Erhöhung oder Einführung eines Zusatzbeitrages berechtigen zur Kündigung.
Entlastung in Härtefällen
Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Eigenanteile bzw. Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie eine bei dem Versicherten – ggf. unter Berücksichtigung seiner Angehörigen – individuell zu ermittelnde Belastungsgrenze übersteigen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Übernahme der Kosten erfolgt nur auf Antrag. Bei frühzeitiger Beantragung wird unter gegebenen Umständen eine Befreiung von künftig anfallenden Zuzahlungen für ein gesamtes Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres erteilt. Für die nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung versorgten Versicherten bedeutet dies, dass sie nie mit mehr Kosten belastet sein werden, als ihnen angesichts ihrer finanziellen Situation gesetzlich zugemutet wird.
Sozialhilfebezieher in vollstationären Einrichtung können aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein sog. Zuzahlungsdarlehen in Anspruch nehmen und in monatlich gleichmäßige Raten zurückzahlen (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Für diesen Personenkreis sowie für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach § 28 Abs. 2 SGB XII maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich.
Gesetzlich Krankenversicherte werden gemäß § 55 SGB V beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie dadurch unzumutbar belastet würden.
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsabsicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.
Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und unter definierten Voraussetzungen mit niedrigen Leistungen. Für alle anderen gilt heute ein sehr begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser stets nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei das begriffliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit (nach Definition der Versicherungsprivatwirtschaft) oft nicht hinreicht. Selbst gut ausgebildete Arbeitnehmer beziehungsweise Hochqualifizierte können dabei auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden, uneingedenk der Tatsache, ob sie in eine derartige Tätigkeit überhaupt vermittelbar sind. Im Falle fehlender Vermittelbarkeit resultiert statt einer Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe/Hartz IV-Niveau) lediglich das Arbeitslosengeld II.
Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.
Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Allgemeinen verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, im Falle des Eintritts derer Voraussetzungen einen individuellen wie sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Das geschieht durch (Teil)-Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte am Erwerbsleben nicht mehr teil haben kann aufgrund seiner Berufsunfähigkeit.[2] Er soll im Versicherungsfall einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[3] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt, eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Leistungsprüfung
Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.
Voraussetzungen
In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrentenverträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis dahin ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.
In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume (deutlich) verkürzt, so dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit für einen Arzt erleichtert wird. Die Folge sind auch hier sofortige Leistungsfälligkeiten bei Prognosen jenseits des Prognosezeitraums. Selbst wenn dem Arzt keine Prognosen möglich sind, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat – bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung – möglich werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.
Grundsätze
Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Das bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen (bis zu) 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach dem Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.
Die abstrakte Verweisung ist bei aktuellen Tarifen nur noch selten zu finden, aber in Altverträgen, Standard. Zu beachten ist, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.
Verweisungsklauseln
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.
Davon abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.
Objektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben tätigt. Eine Verletzung der Anzeigepflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm im Antrag unterbreiteten Fragen unzutreffend beantwortet. Damit korrespondiert, dass er ihm bekannte und gefahrerhebliche Umstände in rechtserheblicher Weise verschweigt. Er tut das aus Gründen der Verschleierung, Geheimhaltung oder Verharmlosung, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten, gegebenenfalls auszubauen. Da auf die Kausalität gefahrerheblicher Umstände abgestellt wird, ist zu bewerten, welches Fehlverhalten des Antragstellers/Versicherungsnehmers relevant ist.
Als gefahrerheblich werden alle Umstände bewertet, die relevant sind, um bestenfalls zu veränderten Bedingungen den Vertrag aus Sicht des Versicherungsgebers abzuschliessen. Danach fragt der Versicherer ausdrücklich und schriftlich.
Beispiele: Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte in den letzten zehn Jahren, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.
Versicherungsbedingungen und Auswahlkriterien
Laut Stiftung Warentest zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:
· Verzicht auf eine Abstrakte Verweisung: Der Versicherer verzichtet darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können. (Beispiel: Ein Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten.)
· Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherungsnehmer muss für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre, wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein.
· Anerkennung ab Beginn, rückwirkende Zahlung in den ersten sechs Monaten: Das ist vorteilhaft, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
· Rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung: Oft wird eine Erkrankung unterschätzt und niemand rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit, oder die Angehörigen wissen gar nicht, dass eine Versicherung existiert. Daher ist dieses Kriterium wichtig.
· Zinslose Stundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, weil die Beiträge nicht gezahlt werden können.
· Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei besonderen Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel; als Alternative oder besser noch zusätzlich zur Dynamik.
· Garantierte Rentensteigerung während der Auszahlungsphase der BU-Rente zum Inflationsausgleich (2 – 3 % pro Jahr): Andernfalls läge der Verlust der Kaufkraft schon nach 25 Jahren konstanter Rente bei 50 %. Einige Anbieter bieten alternativ zumindest eine mögliche (aber nicht garantierte) Rentensteigerung aus den insgesamt erwirtschafteten Überschüssen an.
· Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf fünf Jahre oder kürzer
· Klare Regelung befristeter Anerkenntnisse
· Verzicht auf Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung
· Verzicht auf § 19 VVG. Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da dieser Paragraph es der Gesellschaft erlaubt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das dem Versicherten aber nicht bekannt war. Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen ein Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen.
· Weltweiter Versicherungsschutz
· Verzicht auf Arztanordnungsklausel
Gesundheitsfragen
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind zahlreiche Gesundheitsfragen zu beantworten. Diese werden von der Versicherung genau geprüft. Fehlerhafte Angaben können an dieser Stelle zu einem späteren Leistungsausschluss führen. Die Gestaltungsrechte reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Anfechtung (bei Arglist des Versicherungsnehmers). Dadurch verliert der Versicherungsnehmer unter Umständen seinen Versicherungsschutz und muss möglicherweise erhaltene Beiträge zurückzahlen.
Antragsteller, die an Erkrankungen leiden, müssen mit Preisaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Komplettablehnung rechnen. Um nachteilige Einträge im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu vermeiden, empfiehlt es sich für Verbraucher an dieser Stelle, zuerst eine Risikovoranfrage bzw. unverbindliche Vorabanfrage Versicherungswesen zu starten.
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Mit den Versicherungen von Sefima