Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.
Einer der Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist, dass die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind nur unter folgenden Einschränkungen und Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar:
  • im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (derzeit jährlich 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei Verheirateten).
  • der Versicherungsvertrag darf nur monatliche Zahlungen vorsehen, was auch für etwaige Zusatzversicherungen gilt, wie Berufsunfähigkeitsrenten oder Witwen- und Waisenversorgungen beziehungsweise Beitragsrückgewähr nach Tod des Versicherungsnehmers. Bei Verstoß gegen die Verrentungspflicht entfallen die steuerlichen Begünstigungen, bereits gewährte Begünstigungen sind rückzuerstatten.[2]
  • die Ansprüche aus dem Vertrag sind außerhalb eines engen Bezugsrechts nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht verpfändbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
  • die Basisrente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
Steuerliche Behandlung
Für die steuerliche Behandlung der Basis-Rente sind zwei Phasen zu unterscheiden. Die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).[3]
Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags. 2014 ist der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag auf 78 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt.
Rentenphase
Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase der Rürup-Rente entspricht ebenfalls der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann ein Rürup-Rentenvertrag vor Rentenbeginn nicht gekündigt sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Wie bei anderen geförderten Verträgen (Riester, betriebliche Altersversorgung) wird der Wert des Vertrages z. B. auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Es besteht keine Verwertungspflicht dieser Verträge. Eine Rürup-Rente ist während der Ansparzeit unpfändbar. Voraussetzung dafür ist, dass Vertragsabschluss und Beitragszahlungen erfolgen, bevor Arbeitslosengeld II beantragt wurde. Rentenzahlungen hingegen können – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.
Rürup-Rente und Pfändungs- sowie Insolvenzschutz
In der Ansparphase ist die Rüruprente (gemäß § 851c Abs. 2 ZPO) pfändungsgeschützt. Dies gilt auch für Selbständige. In der Leistungsphase besteht Pfändungsschutz innerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Das Gleiche gilt für den Insolvenzschutz.
Leistung im Todesfall
Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestaltet werden.
  • Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden (gegebenenfalls mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase
Stirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
  • Die Hinterbliebenenrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente.
  • Die Hinterbliebenenrente kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
  • Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.
Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte, in der Regel also bis zum Ende der Berufsausbildung, maximiert durch das 25. Lebensjahr. Eingetragene Lebenspartner werden hier im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung und vielen berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt.
Zusatzversicherungen
Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:
Hinterbliebenenabsicherung
Eine Hinterbliebenenrente kann für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und für Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch) vereinbart werden. Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs Leistungen aus Zusatzversicherungen nicht möglich sind. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Es kann eine Rente oder eine Beitragsübernahme bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Rürup-Rente übernommen werden. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner sein als der Beitrag für die Altersvorsorge, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall). Vorteil ist hierbei, dass die Gesamtprämie steuerlich absetzbar ist. 50 % der Prämie müssen zwingend auf den Altersversorgungsteil entfallen. Eine getrennte Berufsunfähigkeitsversicherung kann zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da dieser Höchstbetrag meist durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits aufgebraucht ist, sind die Beiträge zu einer gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung selten steuerlich wirksam.
Allerdings ergeben sich aus der Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung auch Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente beitragsfrei (Kündigung nicht möglich) zu stellen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Zahlungsschwierigkeiten werden unter den Versicherern unterschiedlich behandelt. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall (derzeit in der Kohorte) langfristig voll versteuert werden (bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertragsanteil!). Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss und zu Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Berufsunfähigkeit noch hohe andere Einkommen, z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw. erzielt werden. Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Unisex-Tarife ab 2012
Der EuGH hatte am 1. März 2011 ein Urteil in Sachen Unisex-Tarife gefällt. Das Geschlecht des Versicherungsnehmers darf dabei nicht als Tarifkriterium verwendet werden, obwohl unterschiedliche Risiken vorliegen können. Dieses Urteil hat seit dem 21. Dezember 2012 Auswirkungen auch auf die Kalkulationsgrundlagen von Rürup-Renten.
Vorteile
  • Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise der Versorgungswerke das Kontingent schmälern.
  • Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt (§ 97 S.1 EStG, § 851 ZPO), sofern die Beiträge gefördert werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Wertsteigerungen in der Ansparphase unterliegen auf Seite des Versicherungsnehmers keiner Besteuerung.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt. Der Beitrag für einen eingeschlossenen Baustein der „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ gilt dabei als Beitrag für die Altersvorsorge.
  • Flexible Besparung: Die Kosten können zunächst niedrig gehalten werden, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies nur eingeschränkt erlauben. Einzahlungen können zudem zeitweise ausgesetzt werden im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Nachteile
  • Weder in der Form einer Renten- noch einer Fondsversicherung kann ein Rürup-Vertrag garantieren, dass der Versicherte bei Fälligkeit Leistungen erhält, welche die Kaufkraft seiner vorherigen Beiträge zumindest erreicht (s. Kritik).
  • Die Rürup-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht. Leistungen erfolgen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres). Es sind ausschließlich Leibrenten vorgesehen.
  • Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
  • Bei unverheirateten Personen verfällt das gesamte Kapital im Todesfall, keine Vererbung möglich.
  • Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
  • Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.
  • Die abgesicherte Berufsunfähigkeitsrente ist im Leistungsfall steuerpflichtig.

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