Urlaub: Wer darf gehen?
Wenn verheiratete Paare in verschiedenen Unternehmen arbeiten, ist es nicht immer leicht, zur gleichen Zeit Urlaub zu bekommen, um dann gemeinsam verreisen zu können. In vielen Unternehmen wird dabei zu Anfang des Jahres der Urlaub für das gesamte Jahr geplant. Allerdings wird häufig nicht nur die Abstimmung mit den Arbeitskollegen schwierig, vielmehr sorgen auch die Chefs für Unmut, wenn sie wichtige Mitarbeiter nicht gehen lassen wollen.
Generell regelt das Bundesurlaubsgesetz die Frage nach dem Urlaubanspruch. Danach hat jeder Arbeitnehmer bezogen auf eine Sechstagewoche einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Es ist auch gesetzlich geregelt, wann sich der Arbeitgeber querstellen kann und welche Mitarbeiter vorrangig Urlaub nehmen dürfen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber nach den zeitlichen Wünschen des Arbeitnehmers richten. Ausnahmen stellen hierbei so genannte dringende betriebliche Belange dar. In diesem Fall wird sowohl die aktuelle betriebliche Situation (Auftragsspitzen, usw.) als auch die Stellung des Mitarbeiters in der Firma berücksichtigt.
Bei der Frage, wer von den Mitarbeitern Vorrang genießt, spielen Aspekte wie das Lebensalter oder die Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund dürfte ein junger Single, der neu im Betrieb ist, einem altgedienten Familienvater bei der Terminbelegung weichen müssen. Wer es dann in den wohlverdienten Urlaub geschafft hat, darf sich ungestört erholen, denn man muss weder erreichbar sein, noch seine Adresse angeben. Ebenfalls ein großer Streitpunkt kann der Resturlaub sein. Der Urlaub darf dabei nur in Ausnahmefällen in das neue Jahr und nur bis zum 31. März übertragen werden. Ein Grund wäre zum Beispiel eine Krankheit, die die Inanspruchnahme zum vorgesehenen Termin verhindert hatte.