Vorteile der ambulanten Kostenerstattung nutzen
Viele gesetzlich Versicherte träumen davon, in die Private Krankenversicherung zu wechseln. Dank der immer wieder erhöhten Versicherungspflichtgrenzen ist dies jedoch nur wenigen Angestellten möglich. Allerdings gibt es eine Möglichkeit, die dieses Problem löst. Denn seit zehn Jahren haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit das Kostenerstattungsprinzip zu wählen.
Anstatt des gängigen Sachleistungsprinzips per Versichertenkarte wechseln die Versicherten damit das Abrechnungssystem.
Statt des einheitlichen Bewertungsmaßstabs der Kassenärzte greift dann die amtliche Gebührenordnung für Ärzte. In Verbindung mit einer Krankenzusatzversicherung sind so auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung die Statusvorteile eines Privatversicherten erreichbar.
Die Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenkasse hat zwei bedeutende Änderungen zur Folge. Zunächst stellt der behandelnde Arzt eine privatärztliche Rechnung. Diese muss der gesetzlich Versicherte begleichen. Im Gegenzug erhält er von seiner gesetzlichen Krankenkasse und seiner Zusatzversicherung die entsprechenden Rechnungsbestandteile erstattet. Wichtig zu wissen: Die Versicherten sind seit dem Jahr 2011 für drei Monate an ihre Wechsel-Entscheidung gebunden.
Im Fall der ambulanten Kostenerstattung zahlt die gesetzliche Krankenkasse lediglich den gesetzlichen Anteil, den sie im Normalfall direkt mit dem Arzt verrechnen würde. Dabei werden meist gesetzliche Zuzahlungen und ein Verwaltungskostenabschlag von bis zu 40 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen. Über die Krankenzusatzversicherung erhält man dann je nach Tarif jedoch bis 100 Prozent der offenen Beträge erstattet.
Gesetzlich Versicherte haben auf diese Weise die Möglichkeit von den vielen Vorteilen eines Privatversicherten in der Arztpraxis zu profitieren. Neben dem Zugang zu besonderen Behandlungsmethoden (je nach Tarif der Krankenzusatzversicherung) kommen Kassenpatienten auch im Praxisalltag in den Genuss dieser Vorteile. Neben geringeren Wartezeiten stehen einem auf diese Weise in Abhängigkeit des Zusatztarifs auch alle Ärzte ohne Kassenzulassung zur Verfügung.